Wird eine Beschäftigung mit einem Verdienst von bis zu 450 Euro monatlich ausgeübt, gehen die Rentenversicherungsträger grundsätzlich davon aus, dass eine Arbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich bzw. 3 Stunden täglich nicht erreicht wird.
Eine (beabsichtigte) Beschäftigungsaufnahme, auch eine geringfügige, ist auf jeden Fall Ihrem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.