Die Gewährung einer dauerhaften Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht, dass diese Rente auf jeden Fall bis zur Regelaltersgrenze gezahlt werden muss. Ändert sich das für die Rentenbewilligung festgestellte Leistungsvermögen, kann Ihre Rente für die Zukunft ganz oder teilweise entzogen werden. Eine Beschäftigungsaufnahme kann ein Hinweis dafür sein, dass sich Ihr Gesundheitszustand gebessert haben kann. Es liegt im Ermessen Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers, ob er Ihr Leistungsvermögen aufgrund einer aufgenommenen Beschäftigung überprüfen wird. Bei bestimmten Diagnosen und insbesondere jüngeren Erwerbsminderungsrentnern kann eine Prüfung des Leistungsvermögens auch ohne Beschäftigungsaufnahme nach einer gewissen Zeit im Rahmen einer Rentenkontrolle erfolgen.
Sie sind auf jeden Fall verpflichtet, eine Beschäftigungsaufnahme beim Rentenversicherungsträger anzumelden. Ihrer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente liegt ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich zugrunde. Sie planen eine Beschäftigungsaufnahme von drei Stunden täglich als Arbeitsversuch. Sie sollten dem Rentenversicherungsträger dies genau so mitteilen. Bei einem Arbeitsversuch in dem von Ihnen genannten Umfang kann durchaus argumentiert werden, dass auf Kosten der Restgesundheit eine Beschäftigungsmöglichkeit geprüft wird. Hat sich Ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich gebessert, kommt es in diesem Fall nur zu einer Einkommensanrechnung auf die bewilligte Rente. Bei dauerhafter Integration auf dem Arbeitsmarkt und gegebenenfalls einer Steigerung Ihrer Arbeitszeit ist auf jeden Fall mit einer Überprüfung des Leistungsvermögens zu rechnen.