Hallo Jens HH,
richtig ist, dass die nicht erwerbsmäßige Pflege von Angehörigen nicht einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gleichzusetzen ist. Dennoch kann sie vom Rentenversicherungsträger zum Anlass genommen werden, eine Besserung Ihres Leistungsvermögens zu prüfen. Sie sollten die konkreten Auswirkungen auf Ihren Rentenanspruch daher besser direkt mit Ihrem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger klären.