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Volle EM Rente wegen verschlossenem Arbeitsmarkt

von egon02.10.2011 | 23:30
3683 Ansichten
3 Antworten
Hallo Zusammen, nach med. Sicht bin ich (53 Jahre) noch 3-6 Stunden arbeitsfähig. Da ich nach zweifacher Hirn-Op den PC-Arbeitsplatz nicht mehr bewältigen konnte, hat mir mein Arbeitgeber eine leichtere Tätigkeit als Haustechniker angeboten, welche ich gerade in einer Wiedereingliederung ganz gut bewältige. Jetzt erhalte ich die Aussage der DRV, dass meinem Antrag auf EM Rente stattgegeben wurde. Medizinisch entspricht dieser einer Teilrente, aber Aufgrund einer Teilzeit-Arbeitsmarktprüfung verschlossen ist, wird jetzt eine volle Rente bewilligt !!!! Was soll dies denn jetzt und warum soll ein Teilzeitstelle geprüft werden, wenn mir mein AG nach 17 Jahren Zugehörigkeit netterweise einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Soll ich jetzt nur noch als Minijobler arbeiten gehen und wie geht es dann nach der Befristung weiter, wenn es Verlängerungsprobleme geben sollte. Ich blicke in diesem Chaos bald nicht mehr durch und würde mich über eine Antwort freuen, Danke

3 Antworten

Jutta M.am 03.10.2011 | 00:30
Die Vorraussetzung für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente liegen bei Ihnen nicht vor. Der DRV sollte Ihre Berufstätigkeit eigentlich bekannt sein, schließlich liegt dort Ihr Versicherungsverlauf vor. Daher ist die Feststellung des verschlossenen Arbeitsmarktes natürlich absurd. Sie schreiben, dass Sie sich in einer beruflichen Wiedereingliederung befinden. Sie haben also selbst keinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt? Hat die DRV einen Reha- Antrag in einen Rentenantrag umgewandelt? Sie können Sie dieser Fehlentscheidung der DRV widersprechen.
-_-am 03.10.2011 | 02:07
Hat denn die Deutsche Rentenversicherung überhaupt Kenntnis von Ihrer Beschäftigung? Sind Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen? Wenn Sie einen Vollzeit-Arbeitsplatz inne haben, besteht bei Ihrem Leistungsvermögen kein oder nur ein Anspruch auf eine halbe Erwerbsminderungsrente, falls die Beschäftigung nur vergönnungsweise erfolgen sollte. Setzten Sie sich mit der Sachbearbeitung in Verbindung. Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens sind die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach dem Gesetzeswortlaut sind diese keine von der zeitlichen Einsatzfähigkeit des Versicherten unabhängige Kriterien. Es ist deshalb zu prüfen, wie die tägliche Arbeitsleistung von ihrem zeitlichen Umfang her einzustufen ist, die der Versicherte - gemessen an den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - zu erbringen in der Lage ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann die Frage, ob ein Arbeitseinsatz unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich ist, nicht abstrakt, sondern nur konkret beantwortet werden, d. h. jeweils in Bezug auf die für möglich gehaltene Arbeitszeit. Ist ein Versicherter z. B. noch wenigstens 6 Stunden täglich für eine Arbeit einsetzbar, so ist zu klären, ob er für diese Dauer auch unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen arbeiten kann. Dem Umstand, dass ein Versicherter eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, kann im Einzelfall ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen, da der Versicherte durch die Ausübung der Tätigkeit dokumentiert, dass er in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Tätigkeit nicht durch häufige oder längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird (BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 12). Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt dagegen eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben (BSGE 28, 271). Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird. Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB 6.
-am 04.10.2011 | 10:41
Aus dem von ihnen geschilderten Sachverhalt ergeben sich Fragen, ohne deren Beantwortung eine aufklärende Stellungnahme in diesem Forum nicht möglich ist. Wir empfehlen ihnen deshalb, unbedingt eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufzusuchen, um sich umfangreich über das Erwerbsminderungsrentenrecht, auch im Hinblick auf Hinzuverdienstregelungen, aufklären zu lassen. In einem persönlichen Beratungsgespräch kann eine abschließende Klärung ihres individuellen Sachverhaltes sicherlich herbeigeführt werden.
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