Hat denn die Deutsche Rentenversicherung überhaupt Kenntnis von Ihrer Beschäftigung? Sind Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen? Wenn Sie einen Vollzeit-Arbeitsplatz inne haben, besteht bei Ihrem Leistungsvermögen kein oder nur ein Anspruch auf eine halbe Erwerbsminderungsrente, falls die Beschäftigung nur vergönnungsweise erfolgen sollte. Setzten Sie sich mit der Sachbearbeitung in Verbindung.
Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens sind die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach dem Gesetzeswortlaut sind diese keine von der zeitlichen Einsatzfähigkeit des Versicherten unabhängige Kriterien. Es ist deshalb zu prüfen, wie die tägliche Arbeitsleistung von ihrem zeitlichen Umfang her einzustufen ist, die der Versicherte - gemessen an den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes - zu erbringen in der Lage ist.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann die Frage, ob ein Arbeitseinsatz unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich ist, nicht abstrakt, sondern nur konkret beantwortet werden, d. h. jeweils in Bezug auf die für möglich gehaltene Arbeitszeit. Ist ein Versicherter z. B. noch wenigstens 6 Stunden täglich für eine Arbeit einsetzbar, so ist zu klären, ob er für diese Dauer auch unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen arbeiten kann.
Dem Umstand, dass ein Versicherter eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, kann im Einzelfall ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen, da der Versicherte durch die Ausübung der Tätigkeit dokumentiert, dass er in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Tätigkeit nicht durch häufige oder längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird (BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 12).
Im Rahmen der Beurteilung des zeitlichen Leistungsvermögens außer Betracht bleibt dagegen eine Tätigkeit, die der Versicherte auf Kosten seiner Gesundheit ausübt oder die er nur unter unzumutbaren Schmerzen auszuüben in der Lage ist. Denn entscheidend für die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist, ob der Versicherte im Stande, d. h. fähig ist, eine Tätigkeit in einem bestimmten Rahmen auszuüben (BSGE 28, 271). Gleiches gilt, wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine, z. B. aufgrund einer besonderen Gestaltung des Arbeitsvertrages, vom Regelfall eines Beschäftigungsverhältnisses abweichende günstige Arbeitsgelegenheit handelt oder wenn die Beschäftigung nur vergönnungsweise - der Arbeitgeber beschäftigt den Versicherten weiter, obwohl dieser den Anforderungen, die die Tätigkeit an ihn stellt, gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen ist - ermöglicht wird. Als Regulativ gilt in diesen Fällen die Vorschrift des § 96a SGB 6.