Hallo Silke,
richtig, ab dem Jahr 2008 gehören auch Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Kreis der unmittelbar förderberechtigten Personen. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrages ist die die Zulageberechtigung begründende (Brutto-) Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Beziehen Sie schon eine Rente wegen Erwerbsminderung und haben Sie bereits vor dem Jahr 2008 einen Riestervertrag abgeschlossen?
Dann dieser Hinweis:
Da die Einbeziehung in den unmittelbar förderberechtigten Personenkreis bereits für das Jahr 2008 gilt, könnte es hier in der Praxis zu Problemen kommen.
Diejenigen, die bisher über den Ehepartner mittelbar zulageberechtigt waren, brauchten bislang selbst keinen Mindesteigenbeitrag einzuzahlen, um die Zulagen zu erhalten. Sie hingen an der unmittelbaren Förderberechtigung ihres Ehepartners (sogenannter Huckepackvertrag). Das ändert sich ab dem Jahr 2008. Sie sind nunmehr selbst unmittelbar förderberechtigt. Dies hat zur Folge, dass sie im Jahr 2008 einen Mindesteigenbeitrag einzahlen müssen, um die Zulagen zu erhalten. Der positive Effekt ist eine höhere Rente, da mehr eingezahlt wird.
Außerdem ist beim (bislang schon) unmittelbar Förderberechtigten der Mindesteigenbeitrag anders zu berechnen (ohne Anrechnung der Grundzulage des mittelbar Berechtigten). Auch die Zuordnung der Kinderzulage spielt dann eine Rolle. Hier werden also besonders im Jahr 2008 Information und Beratung der Finanzdienstleistungsbranche besonders wichtig.
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