Den bisherigen Ausführungen ist zuzustimmen.
Es ist zunächst gesetzlich vorgesehen, dass Renten wegen Erwerbsminderung „auf Zeit“, also befristet geleistet werden. Erst, wenn es unabhängig von der Arbeitsmarktlage nicht (mehr) wahrscheinlich ist, dass eine Besserung eintreten wird, erfolgt keine Befristung (mehr). Nach einer Gesamtbefristung von neun Jahren wird das laut Gesetz vermutet. Renten wegen voller Erwerbsminderung, die von der Arbeitsmarktlage abhängen, werden jedoch immer befristet geleistet. Nachlesen können Sie dies alles in § 102 Abs. 2 SGB VI.
Ob Ihre Rente eine sog. „Arbeitsmarktrente“ ist, erkennen Sie an den Formulierungen im Bescheid, also wenn das Wort „Arbeitsmarkt“ auftaucht.
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