Hallo Heike,
dem Beitrag von „Flieder“ vom 21.01.2026 | 14:56 kann ich zustimmen. Eine Verrechnung der Nachzahlung findet nur für für die Zeiten statt, in denen das Krankengeld parallel zum Anspruch auf Rente gezahlt wurde. Für die Zeiten, in denen keine zeitliche Parallelität bestand und auch keine anderen Sozialleistungen gezahlt wurden, wird die zunächst zurückgehaltene Rente dann als Nachzahlung ausgezahlt.