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Experten-Antwort

Volle EMR oder Rente für schwerbehinderte Menschen

von Rena14.01.2020 | 18:20
113 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich bin 61 Jahre alt, arbeite seit 44 Jahren, habe einen GdB von 50. Seit 16 Jahren beziehe ich eine unbefristete Teil-EM, weil mein AG es mir möglich machte, je nach Zustand von zu Hause aus zu arbeiten. Da mein AG aus Altersgründen in Pension geht, fällt auch mein Arbeitsplatz weg. Schon im Januar 2018 teilte ich das der DRV mit und bat um Info, was ich nun zu tun hätte. Man sagte mir - drängte mich förmlich - ich solle einen Rentenantrag stellen, was mir etwas seltsam vorkam, weil ich ja schon eine Rente beziehe. Bisher wurde ich seitdem zu drei verschiedenen Gutachtern geschickt, und einmal erhielt ich eine Ablehnung seitens der DRV Zwischenzeitlich kamen zu meinem rentenauslösenden Gesundheitszustand noch diverse Verletzungen durch einen Unfall, sowie Arthrose und Schäden in verschiedenen Gelenken. Die Gutachter bezogen sich zum größten Teil auf die Befunde der betroffenen Gelenke, nicht aber auf den rentenauslösenden Zustand. Im Oktober teilte mir die DRV mit, dass ich eine Rente für schwerbehinderte Menschen, ab November 2019 in Anspruch nehmen könne. Die Anforderung einer Berechnung beider Rentenarten ergab, dass ich bei einer vollen Erwerbsminderungsrente eine nicht unerhebliche Summe mehr als bei einer Rente für schwerbehinderte Menschen bekommen würde. Das Arbeitsamt sagte mir, dass ich in dem Zustand (es stehen in nächster Zeit eventuell Operationen an zwei Gelenken an) und mit den Einschränkungen nicht vermittelbar sei. Ein Besuch bei einer Geschäftsstelle der DRV brachte keine Klarheit. Man sagte mir dort, ich müsse ja nicht in Rente gehen. Auf die Frage, was ich nun tun solle, verwies man mich an die DRV, bei der ich ja eigentlich war. Keiner gibt mir eine Auskunft, mit der ich etwas anfangen kann und ich drehe mich im Kreis, habe bald, außer meiner Teil-EM, kein Einkommen mehr.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rena,

ob Sie einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, können Sie nur mit Ihrem Rentenversicherungsträger und nicht hier im Forum klären. Geprüft wird dies – auch bei einem laufenden Rentenbezug – grundsätzlich nur dann, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Wird im Rahmen des Verfahrens beim Rentenversicherungsträger festgestellt, dass sich Ihr Leistungsvermögen soweit verschlechtert hat, dass Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, kann die Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen einer verlängerten Zurechnungszeit tatsächlich höher ausfallen als die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Auch wenn sich Ihr Gesundheitszustand nicht verschlechtert hat und es bei dem Leistungsvermögen für den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bleibt, kann durch den Wegfall Ihres Arbeitsplatzes ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt für Sie als verschlossen gilt. Bitte informieren Sie daher Ihren Rentenversicherungsträger entsprechend, sobald Sie tatsächlich nicht mehr arbeiten.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

Frageam 14.01.2020 | 18:23
Habs 2x gelesen und keine Frage gefunden. Was ist denn jetzt Ihre Frage dazu?
Renaam 14.01.2020 | 18:33
Entschuldigung, dass ich die Frage nicht klar definiert habe. Ich wüsste einfach gerne, ob ich einen Anspruch auf volle EM habe, oder ob ich die niedrigere Schwerbehindertenrente nehmen muss. In meinem Rentenbescheid von 2004 steht, dass ich die Teil-EM bekäme, weil ich noch einen Teilzeitarbeitsplatz hätte. Dieser fällt nun, ohne mein Verschulden, weg.
KSCam 15.01.2020 | 00:20
Ob Sie voll erwerbsgemindert sind kann Ihnen niemand im Forum und auch kein Berater vor Ort sagen. Das müssen Sie beantragen und dann wird geprüft. Wenn ja erhalten Sie die höhere volle EM Rente. Wenn sie lieber die AR für Schwerbehinderte beantragen wollen, tun Sie das. Und wenn Sie alles beim Alten belassen wollen, auch OK. Sie entscheiden, niemand trifft für Sie die Entscheidung ob und welche Rente Sie beantragen.
Der große Humungusam 15.01.2020 | 01:13
Vorsichtig! Haben Sie auch durchrechnen lassen, wie negativ sich die volle Erwerbsminderrungsrente später(!) auf die Regelaltersrente auswirken würde?
Siehe hieram 15.01.2020 | 05:21
Zitat von Rena anzeigen
Hallo Rena, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz jetzt noch haben (sie schrieben "werde verlieren"), sollten Sie sich erst einmal krank schreiben lassen. Dann haben Sie Anspruch auf Krankengeld (KG) aus Ihrer Tätigkeit. Dass Sie EMRente beziehen, hat keine Auswirkungen auf die Höhe des KG, denn das beziehen Sie aufgrund der zuvor erbrachten Arbeit. Umgekehrt wird das KG bei der EMRente auch als Hinzuverdienst angerechnet (aber das kennen Sie ja aufgrund des Arbeitentgeltes). Ist die Arbeitsstelle schon beendet, dann sieht es etwas mau aus. Dann sind Sie zwar krankenversichert (aufgrund der Teilrente), aber Sie haben keinen KG-Anspruch, weil Sie dann dort als Rentner gelten. KG auch nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses gibt es nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch während der Tätigkeit begann. Dann ist es auch unerheblich, wie lange die Arbeitsunfähigkeit dauert. Ansonsten sollten Sie einen Antrag auf EM-Rente stellen (ob eine volle oder weiter teilweise dabei heraus kommt, kann man nicht spekulieren). Dann muss das Arbeitsamt Sie "aufnehmen" im Zuge der Nahtlosigkeitsregelung. In beiden Fällen hätten Sie dann die Möglichkeit, sich in Ruhe zu überlegen, ob Sie sich doch noch für die Schwerbehindertenrente entscheiden. Zu der Anmerkung von "Der Große Humumgulus": Wenn Ihnen eine volle EMRente aufgrund der Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes zugesprochen wird, KANN es sein, dass es sich um einen neuen Leistungsfall handelt, d.h. es würden andere Zurechnungszeiten gelten als seinerzeit (aber das kann man auch nicht spekulieren). Der Unterschied zwischen EM-Rente und Altersrente würde dann wohl marginal sein. Es wird dann berechnet, welche Rente die höhere wäre. Die Altersrente darf dann nicht niedriger sein als die die direkt davor bezogene (volle) EM-Rente. Der Abschlag von 10,8% bleibt allerdings weiterhin erhalten. Lassen Sie sich aber auch noch einmal vor Ort ausführlich beraten, auch das Arbeitsamt muss Ihnen hilfreiche Informationen geben, welche Möglichkeiten Sie in Ihrem Alter haben und nicht einfach sagen "unvermittelbar". Das kann auch dort kein Sachbearbeiter entscheiden, sondern es müsste vom MDK überprüft werden. Ich wünsche Ihnen viel Kraft und alles Gute!
MDKam 15.01.2020 | 05:48
Zitat von Siehe hier anzeigen
Siehe hier schrieb

Hallo Rena,

wenn Sie Ihren Arbeitsplatz jetzt noch haben (sie schrieben "werde verlieren"), sollten Sie sich erst einmal krank schreiben lassen.

Dann haben Sie Anspruch auf Krankengeld (KG) aus Ihrer Tätigkeit.

Dass Sie EMRente beziehen, hat keine Auswirkungen auf die Höhe des KG, denn das beziehen Sie aufgrund der zuvor erbrachten Arbeit.

Umgekehrt wird das KG bei der EMRente auch als Hinzuverdienst angerechnet (aber das kennen Sie ja aufgrund des Arbeitentgeltes).

Ist die Arbeitsstelle schon beendet, dann sieht es etwas mau aus. Dann sind Sie zwar krankenversichert (aufgrund der Teilrente), aber Sie haben keinen KG-Anspruch, weil Sie dann dort als Rentner gelten. KG auch nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses gibt es nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch während der Tätigkeit begann. Dann ist es auch unerheblich, wie lange die Arbeitsunfähigkeit dauert.

Ansonsten sollten Sie einen Antrag auf EM-Rente stellen (ob eine volle oder weiter teilweise dabei heraus kommt, kann man nicht spekulieren). Dann muss das Arbeitsamt Sie "aufnehmen" im Zuge der Nahtlosigkeitsregelung.

In beiden Fällen hätten Sie dann die Möglichkeit, sich in Ruhe zu überlegen, ob Sie sich doch noch für die Schwerbehindertenrente entscheiden.

Zu der Anmerkung von "Der Große Humumgulus": Wenn Ihnen eine volle EMRente aufgrund der Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes zugesprochen wird, KANN es sein, dass es sich um einen neuen Leistungsfall handelt, d.h. es würden andere Zurechnungszeiten gelten als seinerzeit (aber das kann man auch nicht spekulieren). Der Unterschied zwischen EM-Rente und Altersrente würde dann wohl marginal sein. Es wird dann berechnet, welche Rente die höhere wäre. Die Altersrente darf dann nicht niedriger sein als die die direkt davor bezogene (volle) EM-Rente. Der Abschlag von 10,8% bleibt allerdings weiterhin erhalten.

Lassen Sie sich aber auch noch einmal vor Ort ausführlich beraten, auch das Arbeitsamt muss Ihnen hilfreiche Informationen geben, welche Möglichkeiten Sie in Ihrem Alter haben und nicht einfach sagen "unvermittelbar". Das kann auch dort kein Sachbearbeiter entscheiden, sondern es müsste vom MDK überprüft werden.

Ich wünsche Ihnen viel Kraft und alles Gute!

Der MDK hat ja mal überhaupt nichts mit dem Arbeitsamt zu tun. Immer diese Hobby-Tippgeber hier, welche gar keine Ahnung haben. Auch sonst enthält der vorherige Beitrag viele, viele Fehler!
Siehe hieram 15.01.2020 | 06:15
ja, das habe ich versehentlich falsch abgekürzt. Gemeint ist der medizinische Dienst der Agentur für Arbeit. Und wenn das noch etwas falsch war Ihrer Meinung nach, dann dürfen Sie das bitte gern korrigierend ergänzen, damit die Fragestellerin nun nicht völlig verwirrt wird.
Feliam 15.01.2020 | 08:25
Was ist denn in der "Ablehnung", die Sie bekommen haben, abgelehnt worden? Die volle Erwerbsminderungsrente? Aus welchem Grund? Weil Sie nicht voll erwerbsgem. sind oder weil Sie noch den Teilzeitarbeitsplatz hatten? Desweiteren würde die Berechnung der vollen EM-Rente nach aktuellem Recht nur dann erheblich höher ausfallen, wenn ein neuer Leistungsfall (volle EM) nach dem 01.01.2019 festgestellt würde. Ansonsten sind die Entgeltpunkte aus der bereits bezogenen Rente besitzgeschützt und ggf. kommen noch die in der Zwischenzeit gezahlten Beiträge dazu. Sollte Ihr Krankengeld, so Sie es denn beziehen, mindestens so hoch wie Ihre teilw. EM-Rente sein, würde ich dieses beziehen, bis es erschöpft ist, ggf. im Anschluss Arbeitslosengeld. Ein Antrag auf volle EM geht immer - es sei denn, er ist bereits abgelehnt (s.o.) Und wenn alle anderen Leistungen ausgeschöpft sind, die Altersrente wg. SB beantragen!
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