Hallo Melanie W.,
bei Erwerbsunfähigkeitsrenten, die noch nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht gewährt wurden, gab es die Einschränkung, dass diese Rente entfiel und stattdessen ggfs. nur noch die Berufsunfähgikeitsrente gezahlt wurde, wenn eine selbstständige Tätigkeit (egal in welchem Umfang) aufgenommen wurde.
Bei Ihner Rente handelt es sich jedoch um eine volle Erwerbsminderungsrente nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht.
Neben dieser Rente ist die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zulässig. Hierbei ist lediglich die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.
D.h. Sie können eine selbstständige Tätigkeit unschädlich neben Ihrer vollen Erwerbsminderungsrente ausüben, sofern Sie einen monatlichen Gewinn erzielen, der die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro nicht überschreitet.
Unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes sollten Sie Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger die Aufnahme der Selbständigkeit mitteilen.
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