Während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erzielte Gewinnanteile, die einem steuerrechtlichen Gewinn zugerechnet werden (regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb), sind Arbeitseinkommen und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und zu melden, auch wenn Sie nicht aktiv im Unternehmen mitarbeiten. Entscheidend dürfte die steuerrechtliche Einordnung für eine mögliche Anrechnung sein. Sollten diese 250 € Ihre einzige Einnahme neben Ihrer Rente sein, brauchen Sie sich ohnehin keine Sorgen machen. Mitteilen müssen Sie diese Einnahme der Rentenversicherung dennoch.