Sie sollten sich mit ihrer Tochter oder mit einer Vollmacht unbedingt bei der nächsten Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten lassen. Es kann tatsächlich sein dass ihre Tochter aufgrund der Möglichkeit der vorzeitigen Wartezeiterfüllung einen Anpruch auf Erwerbsminderungsrente hat. Dies muß jedoch individuell für ihre Tochter geprüft werden. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente sind bereits durch die Feststellung des Grunsicherungsanspruchs gegeben.