Erwerbsgemindert im Sinne der Rentenversicherung sind Sie dann, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Maßstab hierfür ist jede nur erdenkbare Tätigkeit, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt und die dort üblich ist. Lediglich, wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr mindestens 6 Stunden täglich ausüben können und auch alle sonstigen erdenklichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr in diesem Umfang ausüben können, besteht ggfs. Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.