Das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Bezug einer vollen Erwerbminderungsrente als auflösende Bedingung im Arbeits- oder Tarifvertrag enthalten ist. Sollte dieser Passus nicht im Arbeitsvertrag bzw. in einem anzuwendenden Tarifvertrag enthalten sein, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter und ruhte mit dem Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente.
Sollte letzteres der Fall sein, wird das Anerkennungsgeld zum Jubiläum des Arbeitgebers als sozialversicherungspflichtiges Entgelt angesehen. Ihr Arbeitgeber hat das Entgelt entsprechend über das SV-Meldeportal anzugeben.
Abschließend, die Hinzuverdienstgrenze bei Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt ab Januar 2024 jährlich 18.558,75 Euro.
Normalerweise endet das Arbeitsverhältnis durch die unbefristete Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente.
Aber da sind Arbeitnehmervertreter oder ein Anwalt für Arbeitsrecht der passende Ansprechpartner.
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