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Experten-Antwort

Volle Erwerbsminderung nach Krebserkrankung

von Tanner19.11.2015 | 16:01
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, bin 47 und hatte vor 8 Jahren eine Krebserkrankung. Habe vor 3 Jahren die volle Erwerbsgeminderte Rente erhalten, bis heute. Ich darf 8 Stunden in der Wochen arbeiten und angeblich nur 450,- Euro. Darf ich auch selbstständig arbeiten bis 450 Euro oder darf ich nur als Angestellte arbeiten? Ich möchte gerne meinen eigenen Verträge mit meinen Kunden als Dienstleistung machen und nicht von jemandem abhängig sein. mfg Claudia

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Es ist egal, ob es sich beim Hinzuverdienst um Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung handelt oder um Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit.

Der Hinzuverdienst insgesamt darf die 450 EUR monatlich nicht übersteigen. Wenn Sie also eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben, sind die Einnahmen zusammen zu rechnen.

Bei einer selbständigen Tätigkeit gelten grundsätzlich die Einkünfte, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen werden. Hier wird dann mit dem Jahresdurchschnitt gerechnet. Somit dürfen sich hier aktuell bei einer Ausübung der Tätigkeit im ganzen Kalenderjahr nicht mehr als 5400 EUR ergeben.

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10 Antworten

Herz1952am 19.11.2015 | 17:24
Wieso nur 8 Stunden/Woche? Bei voller EM-Rente aus gesundheitlichen Gründen heißt es nicht mehr als 3 Stunden täglich pro Woche (normalerweise). Oder meinten Sie, Sie können nur 8 Std. pro Woche arbeiten? Erst nach Klärung kann man Ihnen auf den 2.Teil Ihrer Frage antworten.
KSCam 19.11.2015 | 17:44
Die 450 € sind nun mal die festgelegte Höchstgrenze bei voller EM. Ob das ein Arbeitsverhältnis oder eine Selbständigkeit ist, ist zunächst egal, wobei man bei Selbständigen den Gewinn als Grenze nimmt Jahresgewinn höchstens 5400 € :12= 450 € im Monat). Die Stundenzahl hängt letztlich von Ihren Lohnansprüchen ab: wollen Sie einen Stundenlohn von 20 € dürfen Sie bis 450 € halt nur 22,5 Stunden im Monat arbeiten, das sind weniger als 6 Stunden pro Woche. Sind Sie mit dem Mindestlohn von 8,50 € zufrieden ergeben ca 12 Wochenstunden die 450 €................ Und wer täglich mehr als 3 Stunden arbeiten kann, ist nicht voll EM.......
KSCam 19.11.2015 | 17:44
Die 450 € sind nun mal die festgelegte Höchstgrenze bei voller EM. Ob das ein Arbeitsverhältnis oder eine Selbständigkeit ist, ist zunächst egal, wobei man bei Selbständigen den Gewinn als Grenze nimmt Jahresgewinn höchstens 5400 € :12= 450 € im Monat). Die Stundenzahl hängt letztlich von Ihren Lohnansprüchen ab: wollen Sie einen Stundenlohn von 20 € dürfen Sie bis 450 € halt nur 22,5 Stunden im Monat arbeiten, das sind weniger als 6 Stunden pro Woche. Sind Sie mit dem Mindestlohn von 8,50 € zufrieden ergeben ca 12 Wochenstunden die 450 €................ Und wer täglich mehr als 3 Stunden arbeiten kann, ist nicht voll EM.......
Tanneram 19.11.2015 | 17:45
oh ja, habe ich verwechselt. 3 Stunden am Tag, aber nur 6 Stunden je Woche.
Tanneram 19.11.2015 | 18:25
Also darf man definitiv als Selbstständige arbeiten? Wie muss man das nachweisen?
W*lfgangam 19.11.2015 | 18:52
Hallo Tanner, Gewerbeanmeldung. Falls nicht erforderlich, per formloser Erklärung. Einkommensnachweis durch ESt-Bescheid bzw. am Anfang durch ein Bescheinigung des Steuerberaters oder eigene 'gewissenhafte Schätzung'. Vergessen Sie nicht, der DRV die Aufnahme der Tätigkeit und kurze Beschreibung (Art und Umfang) mitzuteilen. Gruß w.
Herz1952am 19.11.2015 | 23:04
Hallo Tanner, auch wenn kein zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist, sind einige "Finanzamtsformulare" auszufüllen. Insbesondere einen Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) stellen. Rechnungen stellen und Kosten für den Gewerbebetrieb sammeln. Allerdings wird die Krankenkasse für KV/RV ein Stück vom Kuchen haben wollen. Die Freigrenze beträgt ca. 130,-- Euro (mal nachfragen)monatlich Wenn die Freigrenze überschritten wird, wird der Beitrag aus den gesamten Einnahmen berechnet, d.h. voller Beitrag, nicht nur die Hälfte.
Herz1952am 20.11.2015 | 11:40
Hallo Tanner, Bei einer abhängigen Beschäftigung trägt der Arbeitgeber (Minijob) pauschale Abgaben für KV/PV/RV/Berufsgen./LFZ-Krank(begrenzt auf die Zahl der Arbeitnehmer, ansonsten LFZ durch AG). Auch Mutterschaftsgeld-Umlage, sowie eine Pauschale Lohnsteuer. Für Sie gilt in einem solchen Beschäftigungsverhältnis: Brutto = Netto. Bei sonstiger Tätigkeit (Selbständig) verlangt die KV/PV ihren Anteil. Es gilt dabei die schon erwähnte "Freigrenze" (nicht zu verwechseln mit dem Freibetrag). Bei einer Überschreitung der Freigrenze wird der Gesamtbeitrag beitragspflichtig, also auch der Teil, der unter der Freigrenze liegt. Es sei denn, Sie überschreiten schon mit Ihrer Rente die Beitragsbemessungsgrenze zur KV/PV. Freigrenze bitte bei KK erfragen. Rentenversicherung wird - wie schon erwähnt -pauschal vom Arbeitgeber erhoben. Sie sollten sich jedoch noch von der RV befreien lassen, da bei Minijobs grundsätzlich keine Versicherungsfreiheit besteht. (siehe "Minijobzentrale" googeln). Noch ein Tipp zum Finanzamt. Wenn die zu versteuernde Rente und die Selbständige Arbeit den Freibetrag für das zu versteuernde Einkommen nicht übersteigt, kann Ihnen das Finanzamt eine "Nichtveranlagungsbescheinigung" ausstellen und Sie haben 3 Jahre lang Ruhe. Hier sind allerdings Zinsen und Mieteinnahmen ebenfalls mit anzugeben. Bei Änderung der Verhältnisse müssen Sie allerdings wieder das Finanzamt "informieren".
Tanneram 20.11.2015 | 10:00
ok. Da ich ja Rente bekomme, wird dann immernnoch ein Rentenbeitrag und ein KV Beitrag abgezogen?
Herz1952am 20.11.2015 | 11:42
Ein Minijob ist für Sie also "steuerfrei", falls das überhaupt von Bedeutung sein sollte.
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