Da es sich hier um Fragen zum Verfahren der Grundsicherung nach dem SGB XII und des Versorgungsrechts handelt und nicht um Fragen hinsichtlich des Rentenrechts, ist dieses hier nicht ganz das richtige Forum.
Nur so viel – nach § 109a Abs. 2 SGB VI prüft und entscheidet der Rentenversicherungsträger auf ein Ersuchen nach § 45 SGB XII durch den zuständigen Sozialhilfeträger, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wurde genau dieses von Ihrem Rentenversicherungsträger festgestellt. Und nach § 45 Satz 2 SGB XII ist die Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers (volle Erwerbsminderung auf Dauer) BINDEND für den Sozialhilfeträger.