1. Für Jahrgang 1960 gilt (bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen):
Regelaltersrente: bei Erreichen der Altersgrenze von 66 Jahren und 4 Monaten,
Altersrente für langjährig Versicherte: bei Erreichen der Altersgrenze von 66 Jahren und 4 Monaten, vorzeitige Inanspruchnahme mit 63 Jahren möglich (Abschlag 12 %),
Altersrente für schwerbehinderte Menschen: bei Erreichen der Altersgrenze von 64 Jahren und 4 Monaten, vorzeitige Inanspruchnahme mit 61 Jahren und 4 Monaten möglich (Abschlag 10,8 %),
Altersrente für besonders langjährig Versicherte: bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren.
2. In Ihrer Rente wegen Erwerbsminderung ist eine Zurechnungszeit enthalten. In der späteren Altersrente wird diese Zeit des Rentenbezuges mit Zurechnungszeit voraussichtlich als Anrechnungszeit berücksichtigt, so dass sich Veränderungen in der Rentenhöhe ergeben können. Rentensteigernd kann sich bspw. auch die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung auswirken.
Die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Erwerbsminderungsrente sind bei durchgehendem Rentenbezug in der anschließenden Versichertenrente mindestens in der bisherigen Höhe zugrunde zu legen, wenn die Rente innerhalb von 24 Kalendermonate nach Ende des Bezugs der vorherigen Rente beginnt (§ 88 Abs. 1 SGB VI).
3. Nach dem derzeit geltenden Recht ist die Berücksichtigung von Abschlägen u. a. in Erwerbsminderungsrenten aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme zulässig.
4. § 101 Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet werden.