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Volle Erwerbsminderungsrente, Altersrente, Schwerbehinderung.

von Hans22.09.2025 | 07:50
163 Ansichten
2 Antworten
Welche Vor und Nachteile hätte es, wenn ich meine Erwerbsminderungsrente ab dem 62. Lebensjahr in eine Altersrente umwandeln lasse. Angeblich soll z.B. die Altersrente höher versteuert werden als die Erwerbsminderungsrente. Und wie sieht es aus mit den Steuern. Erwerbsminderungsrente (Beginn war 2020), Umwandlung in Altersrente wäre Januar 2027. Schwerbehindertengrad (70). Denn Steuermäßig sieht es ja 2027 schlechter aus als 2020. Oder würde sich durch die Umwandlung überhaupt nichts ändern. Gebe es als Altersrentner etwas mehr Rente. Danke für Infos.

2 Antworten

Reneam 18.12.2025 | 17:21
Gehen Sie am besten zu einer Beratungsstelle oder zum Finanzamt. Sie bringen doch hier wirklich alles durcheinander. Der Prozentsatz von damals bleibt gleich. Mit dem Prozentsatz wurde damals ein fixer Euro Betrag von der Jahresrente ausgerechnet. Nur dieser wird noch einmal neu berechnet. Lassen Sie Ihre Erwerbsminderungsrente bis zum bitteren Ende laufen, es sei denn, sie wollen sich nebenbei etwas hinzuverdienen.
Beispielam 18.12.2025 | 17:22
Rene schrieb

Gehen Sie am besten zu einer Beratungsstelle oder zum Finanzamt. Sie bringen doch hier wirklich alles durcheinander.

Der Prozentsatz von damals bleibt gleich. Mit dem Prozentsatz wurde damals ein fixer Euro Betrag von der Jahresrente ausgerechnet. Nur dieser wird noch einmal neu berechnet. Lassen Sie Ihre Erwerbsminderungsrente bis zum bitteren Ende laufen, es sei denn, sie wollen sich nebenbei etwas hinzuverdienen.

Etwas steuerliches Verständnis vorausgesetzt: Einmalige Neuberechnung des steuerlichen Rentenfreibetrages beim Wechsel in eine Altersrente aus einer Erwerbsminderungsrente Man hat z. B. von 20.000,- € Brutto-EMR (Rentenbeginn im Jahr 2020 angenommen) 20 % steuerfrei . Bis zur Umwandlung in eine Altersrente sind ab dem 3. Rentenbezugsjahr immer 4.000,- € als fixer Eurobetrag in der Steuererklärung steuerfrei. Alle zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen (Rentenanpassungsbeträge) sind ohne Freibetrag in voller Höhe steuerpflichtig. Dann erfolgt die Umwandlung mit 62 in die Schwerbehindertenrente. Es wird der Freibetrag neu berechnet. Das passiert nur ein einziges Mal bei der Umwandlung in eine Altersrente. Durch Rentensteigerungen hat man da inzwischen 22.000,- € Brutto-Rente —> neuer lebenslanger Freibetrag 4.400,- €. Erfolgt die Umwandlung erst fünf Jahre später mit 67 hat man inzwischen möglicherweise 28.000,- € Rente durch Rentensteigerungen. —> neuer lebenslanger Freibetrag 5200,- €. Alle Zahlen nur als Beispiel. Ab dem dritten Jahr nach der Umwandlung in einer Altersrente, sind dann wieder sämtliche Rentenerhöhungen in voller Höhe steuerpflichtig.
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