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Experten-Antwort

volle Erwerbsminderungsrente Anrechnung Auszahlung Urlaubsgeld

von Tim17.01.2022 | 23:11
3896 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wenn nach einer Reha (nach langer Krankschreibung) der Erwerbsminderungsantrag rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragsstellung zur Reha genehmigt wird, kommt es zur Urlaubsabgeltung für die nicht genommenen Urlaubstage wg. Krankheit, der gesamten Krankenzeit. Da der Hinzuverdienst von 6.300 bei vielen Urlaubstagen schnell überschritten wäre ist meine Frage: -Krank im kompletten Jahr 2021, kein Urlaub abgegolten oder genommen und -Rehaantrag im November 2021. -Nach der Reha wird die volle Erwerbsminderungsrente genehmigt, rückwirkend ab dem November 2021. -Nun bekommt der ehemalige Arbeitnehmer im Jahr 2022 für die 30 Tage aus 2021 und für die anteiligen Tage aus 2022 den Urlaub komplett ausgezahlt. -In der Auszahlung ist logisch auch der Urlaubsanspruch von Jan. 2021 bis Nov. 2021 enthalten. Berücksichtig der Rentenversicherer bei der Berechnung des Hinzuverdienst, das im Auszahlungsbetrag ein Teilbetrag enthalten ist für den Zeitraum (Jan - Nov.), in dem noch keine Erwerbsunfähigkeit galt, da diese erst ab November 2021 gilt? Oder wird pauschal der gesamte Betrag als Hinzuverdienst unterstellt, unabhängig davon, das ein Teil nicht aus der Zeit der Erwerbsminderungsrente stammt. Vielen Dank für jede Info.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tim,

den Ausführungen von siehe hier kann ich mich nur voll umfänglich anschließen. Dem ist nichts weiter hinzuzufügen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Siehe hieram 18.01.2022 | 08:50
Hallo Tim, die Berücksichtigung einer Einmalzahlung (z.B. Urlaubs'abgeltung', aber auch Urlaubs'geld') gilt als Hinzuverdienst, wenn das Arbeitsverhältnis nach Rentenbeginn noch besteht. Es ist dabei unerheblich, in welchem Zeitraum der Anspruch entstanden ist (z.B. alter Urlaub aus 2021), sondern es wird auf die Beitragsmeldung zurück gegriffen und dementsprechend der Zahlungszeitpunkt 'vermutet', auch wenn die tatsächliche Zahlung z.B. erst drei Monate später erfolgt (warum auch immer). Beitragsrechtlich ist die Zahlung dem letzten Monat zuzuordnen, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand/besteht. Mal davon ausgehend, Ihre - volle - EM-Rente würde ab 01.12.21 beginnen (weil Rehaantrag als Antrag genommen wird), und Ihr Arbeitsverhältnis endet dann zum 31.12.21 und weiter angenommen, Ihr Urlaubsgeld beträgt 10.000,00 EUR: Zehntausend EUR Jahreseinkommen 2021 abzüglich Jahresfreibetrag = 3.700,00 EUR. Geteilt durch 12 = Monatsbetrag. Hiervon 40 %. Dieser Betrag wird dann für den Dezember (November selbst ist noch kein 'Rentenmonat, erst ab dem 1. des Folgemonats) abgezogen (bzw. später 'verrechnet'). Damit wäre das dann erledigt. Angenommen, Ihr Arbeitsverhältnis endete bereits am 31.12.21 (oder auch früher) und die Rente beginnt erst (ab dem 7ten Monat nach Leistungsfall/Antrag*) am 01.06.22 = Kein Hinzuverdienst, Arbeitsverhältnis besteht NICHT nach Rentenbeginn. Gleiche Daten, aber Arbeitsverhältnis besteht noch und wird erst zum Rentenbeginn beendet (das wäre dann 31.05.22, weil Rente ab 01.06.22), die Zahlung der Abgeltung erfolgt mit Zuordnung Monat Mai: 3.700,00 EUR durch 12 = Monatsbetrag davon 40 % für jeweils die Monate Juni bis inklusiv Dezember 2022. Ausführlicher können Sie das in dieser Broschüre nachlesen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Hinzuverdienst ist im §96a SGB VI geregelt. *zum Leistungsfall/Antragstellung: Der Leistungsfall kann auch vor der Reha/Rehaantrag liegen. Z.B. weil Sie schon so lange vorher krank waren. Da kann dann auch der erste Tag der Krankschreibung als 'Leistungsfall' festgelegt werden. Dann würde die Rente (rückwirkend) ab dem 7ten Monat nach Leistungsfall beginnen, also lange vor November 2021. Und die Krankenkasse hätte einen Erstattungsanspruch auf das Krankengeld, das für einen parallelen Zeitraum bezahlt wurde (also Krankengeld und gleichzeitig Rente). Nachzulesen ab §103 ff SGB X. *Antragsstellung: Der Rehaantrag 'kann' als Rentenantrag umgedeutet werden. Sie müssen dem aber nicht zustimmen. Hierzu sollten Sie sich nochmals beraten lassen, das sprengt nun diesen Beitrag. Rentenbeginn regelt der §99 SGB VI (ggfs. in Verbindung mit anderen). Die GRA (Gemeinsame rechtliche Anweisungen) zu den Paragraphen (also nicht nur Gesetzestext sondern Anwendung der Träger der DRV) können Sie hier finden https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Home/home_node… So, nun haben Sie einiges zu lesen, bis über Ihren Rentenantrag entschieden wird (der ja zzt. 'nur' ein 'Rehaantrag' ist, wenn ich das richtig verstanden habe..., dann verschiebt sich die Hinzuverdienstberechnung natürlich entsprechend) :-) Alles Gute!
KuKam 18.01.2022 | 08:48
Zu einer Urlaubsabgeltung kommt es nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Wird es denn beendet aufgrund der EMR weil das vertraglich so geregelt ist? Sonst ruht das Arbeitsverhältnis nämlich nur und es kommt (aktuell) nicht zu einer Urlaubsabgeltung.
Siehe hieram 18.01.2022 | 09:02
Wenn nach einer Reha (nach langer Krankschreibung) der Erwerbsminderungsantrag rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragsstellung zur Reha genehmigt wird, kommt es zur Urlaubsabgeltung für die nicht genommenen Urlaubstage wg. Krankheit, der gesamten Krankenzeit.
Zu einer Urlaubsabgeltung kommt es nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Wird es denn beendet aufgrund der EMR weil das vertraglich so geregelt ist? Sonst ruht das Arbeitsverhältnis nämlich nur und es kommt (aktuell) nicht zu einer Urlaubsabgeltung.
Dass das Arbeitsverhältnis dann ruht ist nur in Tarifverträgen geregelt, ohne Tarifbindung kann es auch andere Vereinbarungen geben. Aber Urlaubs'abgeltung' geht in beiden Fällen nur mit Beendigung des Arbeitsvertrages (Dies betrifft dann Urlaubs'entgelt') Anders ist es mit vertraglich geregeltem Urlaubs'geld', das ist auch während des Bezuges von EM-Rente fällig zu den vertraglich vereinbarten üblichen Terminen (also auch während das Arbeitsverhältnis 'ruht'). Betrifft aber 'Arbeitsrecht', nicht Rentenrecht, sollte man also auch besser noch mal irgendwo nachlesen/nachfragen. Es gibt ein gutes 'online-Handbuch Arbeitsrecht' (einfach so in die Suchmaschine eingeben), oder direkt den Fachanwalt von nebenan ansprechen :-)
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