Hallo User Sabine O.,
grundsätzlich wird gem. § 101 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine befristete Rente ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung geleistet.
Nach § 101 Abs. 1a SGB SGB VI muss die Feststellung der befristeten Rente der Grund für den Wegfall der Sozialleistung (Krankengeld oder Arbeitslosengeld) sein, auch wenn der Beginn des siebten Kalendermonates nach Eintritt der Erwerbsminderung noch nicht vorliegt.
Bei Ihnen wurde erst nach Wegfall des Arbeitslosengeldes (Dezember 2018) die volle Erwerbsminderung festgestellt, da Sie erst im Januar 2019 einen Rentenantrag gestellt hatten.
Die Feststellung der Erwerbsminderung hat bei Ihnen nicht zum Wegfall des Arbeitslosengeldes geführt. Somit sind die Regelungen des § 101 Abs. 1a SGB VI nicht anzuwenden.