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Experten-Antwort

volle Erwerbsminderungsrente befristet

von Milli10.08.2016 | 17:12
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24 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Ich habe heute von der DRV den Bescheid für volle Erwerbsminderungsrente bis 2019 erhalten. Die erste Rente bekomme ich zum 30.09.16. Bis jetzt haben meine 6 jährige Tochter und ich von ALG 2 gelebt. Meine Frage,muss ich auf stockend Sozialhilfe beantragen oder könnte ich auch Wohngeld beantragen? Ich bekomme 760 Euro und das reicht natürlich nicht. Da bei Grundsicherung jedoch Angehörige angeschrieben werden und ich seid Jahren keinen Kontakt habe und dies auf keinen Fall möchte,würde ich lieber Wohngeld beantragen. Geht das? Meine zweite Frage ist...da ich erst ende September Geld brkomme fehlt mir natürlich Geld für den gesamten September inkl Miete. Was kann ich da machen? Zahlt das Amt einen Vorschuss? Vielen Dank für eure Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Milli,

ob Sie ergänzende Leistungen neben der zuerkannten Erwerbsminderungsrente auf Zeit erhalten entscheidet nicht die Deutsche Rentenversicherung. Setzen Sie sich mit Ihrem zuständigen Sozialleistungsträger (z.B. Jobcenter / Amt für Soziales) in Verbindung um Ihre zukünftige persönliche Situation abzuklären. Dort erfahren Sie konkret, welche finanziellen Leistungen Ihnen und Ihrer Tochter zustehen werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

23 Antworten

William 10.08.2016 | 17:28
Hallo Milli, nehmen Sie den Rentenbescheid u.gehen damit zum Sozialamt,dort wird alles neu berechnet wieviel Ihnen noch zusteht. Weiterhin viel Glück alles wird gut.zusätzlich können Sie folgenden Link nutzen http://www.hartziv.org/hartz-iv-rechner.html, vielleicht hilft Ihnen das etwas.
Herz1952am 10.08.2016 | 17:43
Hallo Milli, keine Sorge, Verwandte und Eltern/Kinder werden bei Grundsicherung nur herangezogen, wenn deren Jahreseinkommen 100000 (I.W. hunderttausend) Euro jährlich übersteigt. Dies gilt sowohl bei Hartz 4, Hilfe zum Lebensunterhalt und für die genannte Grundsicherung. Bei befristeter Rente greift "Hilfe zum Lebensunterhalt", bei voller EM-Rente auf "unbestimmte Dauer" Grundsicherung. Unterschied zwischen Hartz 4 und den beiden anderen Sozialleistungen ist, dass bei Hartz 4 höhere Schonbeträge für das Vermögen gelten (nach Alter gestaffelt). Bei den beiden anderen Leistungen sind es 2600,-- Euro. Machen Sie es also, wie es Willi bereits vorgeschlagen hat. Man wird Ihnen auch die für Sie günstigste Alternative ausrechnen.
Milliam 10.08.2016 | 18:23
Aber meine Familie wird in jedem Fall angeschrieben bei Hilfe zum Leben oder? Das will ich unbedingtvermeiden und deshalb war meine Frage ob man auch Wohngeld beantragen kann? Ich finde leider nix aaussagekräftiges im Internet ob dies möglich ist.
Schorscham 10.08.2016 | 18:29
Anspruch auf Wohngeld besteht nur dann, wenn Ihr Nettoeinkommen eine Mindesthöhe erreicht: http://www.123recht.net/Wohngeld-setzt-nicht-nur-ein-Hoechsteink… MfG
Herz1952am 10.08.2016 | 19:11
Hallo Schorsch, sehen Sie sich bitte folgenden Link an: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__43.html Ich habe außerdem schon mehrere Anträge auf Sozialhilfe gegoogelt. In all diesen Anträgen wird nur nach dem Einkommen der Eltern/Kinder gefragt, ob es über 100000,-- Euro liegt, sowohl bei Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und auch bei Hartz 4 gilt diese Grenze. Ich habe schon alle 3 dieser Sozialhilfen hinter mich gebracht, bzw. durch meinen Sohn. Allerdings ist es ein Unterschied, ob z.B. der Vater einen Kindesunterhalt nicht bezahlt, denn da gilt diese Grenze nicht und auch das Vermögen des Unterhaltspflichtigen kann wird herangezogen (mit geringen Freibeträgen vermutlich). Ebenso dürfte es bei Ehegattenunterhalt so sein. Bei mir war es bei der Pflege der Mutter so, dass ich 1995/1997 ein Nettogehalt von 6700,-- frei gehabt hätte. Ich wäre aufgrund der "Wart- und Pflege" für das übernommene alte Haus mit 400,-- Euro herangezogen worden. Das Sozialamt hat dies als "Knebelvertrag" bezeichnet (1980 abgeschlossen), was man heute (Beginn der Pflege) nicht mehr macht. Bayern will die 100000 Euro-Regelung auch bei Kindern einführen, die die Eltern pflegen. Der Freibetrag gilt z.Zt. noch nicht, ist aber relativ sehr hoch. Auch Kinder zwischen 15 und 18 Jahren (bekommen noch keine Grundsicherung, da erst ab 18 im Gesetz) bekommen Hilfe z. Lebensunterhalt praktisch zu Grundsicherungsbedingungen. Durch Hartz 4 (natürlich keine BG) wurde die Grenze auf 100000 Euro festgelegt und die anderen Leistungen (Grundsicherung - wurde ja gleichzeitig mit Hartz 4 glaube ich - eingeführt) und Hilfe zum Lebensunterhalt "angepasst". Vermutlich "Gleichheitsgrundsatz". Wenn ein Gesetz eingeführt bzw. geändert wird, kann es auch andere Gesetze berühren. Quelle für Link und u.a.: "Hilfe zum Lebensunterhalt" Wikipedia.
Schorscham 10.08.2016 | 19:27
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
Erstens steht dort nicht drin, dass diese Regelung auch bei Hartz4-Bezug gilt, zweitens habe auch ich bereits 2 aussagekräftige Quellen benannt und drittens wurde die Frage von @Milli schon längst beantwortet. Es besteht also kein Grund, diesen Thread mit unnötigen Randinformationen künstlich in die länge zu ziehen. MfG
Herz1952am 10.08.2016 | 19:29
Wie so haben Sie denn überhaupt geschrieben, wenn Sie es nicht wissen (können) . (smile).
William 10.08.2016 | 20:15
[quote=258159] Aber meine Familie wird in jedem Fall angeschrieben bei Hilfe zum Leben oder? Das will ich unbedingtvermeiden und deshalb war meine Frage ob man auch Wohngeld beantragen kann? Ich finde leider nix aaussagekräftiges im Internet ob dies möglich ist. [/Quote Hallo Milli Soviel ich weiß gilt das nur für den Fall falls Sie unter 25 Jahre sind,dann müßten Ihre Eltern einen Einkommensnachweis vorlegen,aber ich nehme an das Sie älter sind,ob u.wieviel Wohngeld Ihnen zusteht können Sie auch im Wohngeldrechner Probe berechnen, Um auf der sicheren Seite zu sein gehen Sie umgehend zum Amt ,damit Sie wieder ruhig schlafen können,da 760€ Plus Kindergeld für Sie u.die Tochter ziemlich wenig sind, Im Hartz 4 Rechner geben Sie die Daten ein so wie es abgefragt wird ,Miete kalt,Heizkosten,Schwerbehinderung,ihre brutto u.netto Rente 1 Kind ,anschließend auf berechnen gehen dann sehen Sie wieviel Ihnen Ca.zusteht. Früher war es so da wurden Angehörige benachrichtigt u.verpflichtet zu helfen,
Herz1952am 10.08.2016 | 21:00
Hallo Milli, ich kann Sie beruhigen, wenn Sie angeben, dass die Unterhaltspflichtigen (in gerader Linie) keine 100000 Euro brutto im Jahr verdienen (ich vermute, dass dies auch stimmt), wird keiner Ihrer Angehörigen angeschrieben. Nicht zusammen, sondern "einzeln". Dies gilt bei H4, Hilfe zum Lebensunterhalt (befristeter Rente) und auch bei Grundsicherung. Grundsätzlich darf das Amt nur bei berechtigten Zweifel nachforschen. Das kommt aufgrund des hohen Freibetrages kaum vor. Sie sollten die Berufe Ihrer Eltern oder Kinder angeben. Das reicht schon aus. Andere Angehörige sind so wie so nicht unterhaltspflichtig und werden nicht angeschrieben. vor Hartz IV hieß es Hilfe zum Lebensunterhalt und da war es anders. Außerdem geben Sie an, schon bis jetzt H4 bekommen zu haben, also war für Sie niemand unterhaltspflichtig aufgrund des Einkommens.
Herz1952am 10.08.2016 | 21:11
Hallo Milli, Bei Wohngeld wird natürlich auch niemand "angeschrieben", da ist nur Ihr eigenes Einkommen (und nur das Einkommen, nicht das Vermögen) maßgebend. Näheres hat "Schorsch" schon geschrieben.
Schorscham 11.08.2016 | 14:03
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
Dort sind alle Freibeträge aufgeführt: https://www.berlin.de/sen/soziales/themen/soziale-sicherung/sozi… http://www.finanztip.de/elternunterhalt/ Und auch wenn @Herz1952 unermüdlich behauptet, dass Angehörige von Hartz4-Empfängern unterhaltspflichtig sind, auch wenn sie außerhalb der Bedarfsgemeinschaft leben, dann wird das nicht wahrer. Tatsache ist, dass im Hartz4-Antrag überhaupt nicht nach dem Einkommen von Angehörigen, die außerhalb der BG wohnen, gefragt wird. Im Übrigen sind die Sozialbehörden sehr wohl dazu befugt, die Unterhaltspflicht von Angehörigen zu prüfen, egal welche Einkommens- und Vermögens-Angaben der Antragssteller macht. Zumal kaum jemand weiß, wie hoch das genaue Einkommen/Vermögen seiner Angehörigen ist. @Herz 1952 glaubt zwar, Sie in dieser Hinsicht "beruhigen" zu können, obwohl er nur Vermutungen anstellt. Verlassen sollte man sich besser nicht darauf und durchaus damit rechnen, dass die Behörden auch ohne das Wissen des Antragssteller Angehörige anschreiben. MfG
Schorscham 11.08.2016 | 14:18
Zitat von herz1952 anzeigenausblenden
Für Sie habe ich auch einen Link gefunden: http://www.online-games.com/de/play /best/gawcmp25adg7?gclid=CLGQ4s2ruc4CFdIV0wod9a4I0g MfG
herz1952am 11.08.2016 | 14:08
Hallo Schorsch, ich war vielleicht ein bisschen barsch mit meiner Antwort. Aber außer nach irgendwelchen Links zu suchen halte ich diesen Link zum SGB I bis XII am wertvollsten: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/ Da ist auch ein "Inhaltsverzeichnis" zu den 12 Büchern am Anfang aufgeführt. Die einzelnen Sozialhilfearten sind ja in verschieden Büchern aufgeführt. Da erübrigen sich auch meine überlangen Kommentare (smile).
Milliam 11.08.2016 | 15:35
Hilfe zum Lebensunterhalt meine ich natürlich
Milliam 11.08.2016 | 15:33
Hallo Danke für eure Antworten. Ich war heute früh gleich beim Sozialamt und habe mich beraten lassen. Die Dame war sehr nett,hat aber leider auch das bestätigt was ich schon ahnte. Bei Grundsicherung wird auf jeden Fall mein Vater angeschrieben ob ich das will oder nicht. Sie hat mir geraten es erstmalgeraten einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Mir aber auch ggleich gesagt,dass sie nicht weiß ob dieser bewilligt wird. Normalerweise ist Grundsicherung das richtige für mich. Ich bin ehrlich gesagt total fertig und hab Angst. Für aussenstehende wahrscheinlich schwer zu verstehen aber ich habe einfach Angst vor meinem Vater. Ich habe seid Jahren keinen Kontakt und möchte nicht das meine Familie irgendetwas über mich erfährt. Hinzukommt die Angst das er Akteneinsicht bekommt bei der Rentenversicherung. Es ist so zum verzweifeln. Aber was soll ich machen. ..von 750 Euro können meine Tochter und ich nicht leben. Wenn ich 100 Euro Wohngeld bekommen würde wäre es schon einfacher
herz1952am 11.08.2016 | 17:06
Hallo Milli, tut mir leid für Sie, dass Ihr Vater angeschrieben wird. Dies wird von den Ämtern unterschiedlich gehandhabt. Eigentlich brauch Ihr Vater nur versichern, dass er unter 100000 Euro Einkommen hat. Erst wenn die Auskunft nicht plausibel ist, dürfen eigentlich weitere Unterlagen (Verdienstbescheinigungen, Steuererklärungen etc.) angefordert werden. Ich habe dies aber auch schon im Verwandtenkreis bei ALG II erlebt, dass die Eltern angeschrieben wurden. Diese haben allerdings die genaue Auskunft verweigert (unter 100000 Euro Einkommen, obwohl 2 Verdienste) und ALG II wurde dann anstandslos gewährt. Unser Sohn hatte auch voll EM-Rente befristet. Es wurde nicht nachgefragt bei den Eltern. (Hilfe zum Lebensunterhalt, später Grundsicherung). Sie brauchen auch keine Angst haben, dass Ihr Vater von Ihrem Einkommen erfährt (er kann es sich aber denken, dass Sie Sozialhilfe beantragt haben). Er bekommt allerdings keinesfalls Akteneinsicht in Ihre Rentenakte. Vielleicht können Sie mit diesem Wohngeldrechner in etwa ausrechnen, ob Sie Wohngeld beziehen können: http://www.wohngeld.org/wohngeldrechner.html Im allgemeinen entfällt aber der Wohngeldanspruch, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt in Frage käme. Dies ist dann allerdings finanziell auch günstiger, da damit die Wohnkosten (Miete und Heizung) voll abgegolten werden können. Es ist eine Rechenaufgabe aufgrund Ihres Einkommens und Kinderzulagen, was für Sie günstiger ist. Viel Glück.
GroKoam 11.08.2016 | 17:53
Zitat von herz1952 anzeigenausblenden
Warum hälst Du nicht einfach mal die Fresse. Es scheint Dir Spass zu machen, Menschen die Hilfe suchen in die Irre zu führen.
Schorscham 11.08.2016 | 19:48
Zitat von herz1952 anzeigenausblenden
Sie sollten sich nicht so sehr auf Ihre Bekannten stützen, sondern die Stelle im Hartz4-Antrag benennen, an der nach dem Einkommen/Vermögen von Angehörigen gefragt wird, die NICHT in der selben Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft) leben. Was Ihre Bekannten oder Ihr Friseur erzählt haben, interessiert hier Niemanden. MfG
W*lfgangam 11.08.2016 | 21:31
Zitat von herz1952 anzeigenausblenden
Kleine Info, mit Wohngeldanspruch ist das Einkommen grundsätzlich höher, als wenn es nur über HzL geht. Im Normalfall prüft der Sachbearbeiter beide Varianten. Bei 750 EUR mit Kind wird eher HzL bei rauskommen, sag ich mal so. > https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__43.html Mit purem Gesetzestext ist selten viel geholfen, nehmen Sie doch einen Link mit mehr Info für Normalversteher ;-) http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Unterhaltspflicht-4… Gruß w. PS: Die Themen ALG 2 und Sozialhilfe/Grusi gehören überhaupt nicht zur Ausgangsfrage - ist allein Sozialhilfe/HzL. Man kann es auch totquatschen...
Claudiaam 12.08.2016 | 11:46
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
Anstatt zuzugeben, dass er mal wieder Unsinn erzählt hat, verteidigt das Herzchen weiterhin hartnäckig seine Falschaussagen, obwohl es spätestens nach Millis Hinweis klüger gewesen wäre, sich dezent zurückzuziehen. Wer nimmt diesen "Fachmann für alle Lebensfragen" eigentlich noch ernst? Gruß Claudia
Herz1952am 12.08.2016 | 20:34
Hallo W*lfgang, habe ich das Gegenteil behauptet?, ich habe nur gesagt, dass, wenn es HzL geben sollte, kein Wohngeld geben wird. Sie hat ja ALG II bezogen. Anders ist es bei Hzl auch nicht. Außer der Freibetrag ist niedriger und sie darf nur 30 % von dem behalten, was sie evtl. Hinzuverdient. Ich habe leider genug Praxis darin. Nur Schorsch hätte ich gleich den Link zum SGB geben sollen (smile).
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