Hallo ATEAM,
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 60 Beitragsmonaten voll erwerbsgemindert waren und durchgehend weiter sind, haben nur dann einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
Sollte das bei Ihrem Kind auch durch eine Beschäftigung in der WfbM nicht möglich sein, können Sie sich nur an das örtlich zuständige Grundsicherungsamt wenden und dort einen Antrag auf Grundsicherung stellen.