Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Volle Erwerbsminderungsrente mindert Altersrente

von karl03.05.2020 | 08:31
816 Ansichten
15 Antworten
Guten Tag, wenn man mit 59 Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, diese dann bis zu seinem Regelrentenalter (ca.65 Jahre) erhält und dann die Regelaltersrente erhält vermindert sich dann dadurch die Regelaltersrente? Danke im Voraus viele Grüsse

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.05.2020 | 08:17

§ 88 SGB VI: Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

Versichertenrente nach dem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente

Beginnt nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente eine Versichertenrente, werden dieser Folgerente nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift nur dann mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt, wenn die Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende des Bezugs der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder der Erziehungsrente beginnt. Das Ende des Bezugs einer Vorrente ist gegeben, wenn der Anspruch auf die bisherige Rente vollständig weggefallen ist. Das Ende des Bezugs einer Vorrente im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn sich eine Folgerente an die bisherige Rente anschließt und diese bisherige Rente als paralleler Rentenanspruch im Sinne von § 89 SGB VI neben die Folgerente tritt (vergleiche Abschnitt 3 zum Ende des Bezugs der Vorrente). Die Frist von 24 Kalendermonaten gilt auch für Fälle des § 116 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000. In diesen Fällen ist der fiktive Rentenbeginn maßgebend. Liegt der tatsächliche Rentenbeginn außerhalb, der fiktive Rentenbeginn jedoch innerhalb der Frist von 24 Kalendermonaten, sind für die Folgerente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift betrifft zum Beispiel folgende Fallgruppen:

•Regelaltersrente nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder einer Erziehungsrente,

•vorzeitige Rente wegen Alters nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder einer Erziehungsrente,

•Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,

•Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Ende des Bezugs einer solchen Rente bei Eintritt eines neuen Leistungsfalles,

•befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer bei einheitlichem Leistungsfall, aber einem späteren Rentenbeginn,

•Erziehungsrente nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung,

•Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach dem Ende einer Erziehungsrente,

•Neufeststellung gemäß § 75 Abs. 3 SGB VI (vergleiche GRA zu § 75 SGB VI) einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift findet keine Anwendung bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die nach dem Ende einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu leisten ist, wenn die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als paralleler Rentenanspruch (§ 89 Abs. 1 SGB VI) neben der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestand. Nach dem Wegfall einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist in diesen Fällen kein neuer Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entstanden. Der ruhende Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird lediglich wieder zur Zahlung gebracht. Die Summe der Entgeltpunkte beziehungsweise der persönlichen Entgeltpunkte wird nicht neu ermittelt.

Ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen zu hohen Hinzuverdienstes nach § 96a SGB VI nur teilweise oder nicht geleistet worden (vergleiche dazu GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 8), werden die persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt, aus der die volle Rente zu leisten gewesen wäre. Die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich, indem zu Beginn der Folgerente eine fiktive volle Rente für die bisher nicht oder nur teilweise geleistete Rente berechnet wird. Dabei erhalten die bis dahin während des Verminderungszeitraumes nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte gegebenenfalls einen nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 SGB VI erhöhten Zugangsfaktor.

Bei Umwandlung einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte für die Folgerente aus der vorhergehenden Rente, die unter Berücksichtigung des prognostizierten Hinzuverdienstes berechnet wurde. Es gilt der Grundsatz, dass der Rentenbescheid zu der vorhergehenden Rente endgültig ist, obwohl ihr nur der prognostizierte Hinzuverdienst zugrunde liegt. Ergibt sich aufgrund der Abrechnung nach § 96a Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 34 Abs. 3d SGB VI für die vorhergehende Rente eine andere Rentenhöhe und verändern sich dadurch die dieser Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte, ist die Folgerente unter Berücksichtigung dieser persönlichen Entgeltpunkte neu zu berechnen.

14 Antworten

PeterTam 03.05.2020 | 08:59
Diese Frage ist gar nicht so leicht zu beantworten. Viele Faktoren spielen da eine Rolle. wie z.b. Gab es vor Eintritt in die EWMR ALG1 Zahlungen oder Krankengeld ? Nach welchem Recht bzw. ab welchem Jahr wurde die EWMR berechnet? usw. Sagen wir mal so..... weniger wird es aber laut Bestandsschutz der Entgeltpunkte nicht werden. Wichtig ist nur das vor erreichen der Regelaltsrente ein Antrag gestellt werden sollte. Also nicht einfach die EWMR auslaufen lassen und hoffen das der Wechsel von einer in die die andere Rentenart automatisch läuft. so mein Kenntnisstand.
KSCam 03.05.2020 | 09:23
Wenn die EM Rente bis zum Regelalter durchläuft, kann es vom Zahlbetrag nicht weniger werden. Mehr eventuell dann wenn der EM Rentner noch Beiträge zahlt, die zeitlich nach der Zurechnungszeit liegen oder höher sind als der Wert der Zurechnungszeit. In den meisten Fällen ändert sich nur der Name der Rente.
Modi1969am 03.05.2020 | 09:53
Hallo, Ihre Frage kann man sowohl mit ja, als auch nein beantworten: Der Bezug einer EM-Rente vor der Regelaltersgrenze kann durchaus zu einer geringeren Altersrente führen, als wenn man ohne Erkrankung bis 65+ gearbeitet hätte. Gründe hierfür sind die durch die EM verkürzte Erwerbsbiografie (die inzwischen zumindest vom zeitlichen Umfang durch die verlängerte Zurechnungszeit kompensiert wird) sowie die Abschläge, die die EM-Rente hat und die dann auch -vereinfacht gesagt -in der Altersrente weiter gelten. Andererseits wird sich -"Nein-Antwort" -der individuelle Zahlbetrag Ihrer bezogenen EM-Rente nicht durch die Umwandlung in Altersrente verringern, da es Besitzschutzregelungen gibt (vgl. Antwort KSC). Ich kann mir aber 3 Fallgestaltungen vorstellen, bei denen die Umwandlung von EM-Rente in Altersrente den Zahlbetrag vermindert: 1. Im Rahmen der Umwandlung stellt die DRV fest, dass die Rente falsch berechnet wurde und zu viel EM-Rente gezahlt wurde. Dieser Punkt ist aber eher unwahrscheinlich und es wäre dann zu prüfen, inwieweit sich Ihre Zahlung tatsächlich mindern darf (ggf. Aussparung). 2. Sie arbeiten neben der EM-Rente und erleiden einen Arbeitsunfall mit UV-Rentenzahlung. Diese UV-Rente wird nicht auf die EM-Rente angerechnet, da das Unfallereignis nach Leistungsfall der EM liegt. Aus Sicht der Altersrente ist hingegen die UV-Rente anzurechnen, da Unfall vor Altersrentenbeginn. 3. Sie wurden als EM-Rentner geschieden mit Versorgungsausgleichs-Malus, der (altes Recht bis 2009) wegen Rentnerprivileg nicht zur Wirkung kam, aber jetzt bei Altersrente umzusetzen ist. In diesem Fall wird dann wiederum die DRV prüfen, in welchem Umfang bzw. mit welchen Zahlbetragsauswirkungen der Malus umzusetzen ist. Sie sehen, die Antwort ist nicht in allen Fällen gleich lautend. In den allermeisten Fällen reduziert sich der Zahlbetrag der bezogenen Rente durch die Umwandlung aber nicht...
karlam 03.05.2020 | 11:10
Nachtrag, ich versuche noch klarer zu werden und mehr Infos zu geben: - Ich falle nicht mehr in die alte Regel vor 1961, um ein paar Monate habe ich Pech. - Ich habe einige Jahre ALG II erhalten, hatte dann das Glück (oder Unglück, wie man es sieht) und Anfang dieses Jahres 2 Jobs rund um die Uhr für 2 Monate ausgeübt, weil das Geld nicht langte trotz 2 Jobs....(wollte gerade einen dritten suchen) trotzdem ALGII "Aufstockung empfangen und dann einen Herzinfarkt erlitten. Beide Arbeitgeber haben mir dann sofort gekündigt und ich habe jetzt nur noch ALGII Meine Kernfrage ist: Es gibt 2 Möglichkeiten: 1.) Ich bin bis zur Regelaltersrente ALGII. 2.) Ich erhalte nun Erwerbsminderungsrente und dann die Regelaltersrente. Ist die Altersrente bei 1.) und 2.) gleich.?? Viele Grüsse
KSCam 03.05.2020 | 15:13
Die Variante EM jetzt ist viel, viel besser, weil Sie bei einer EM Rente die Zurechnungszeit bis 65 + geschenkt bekommen. Schauen Sie doch in die letzte Renteninformation. Da ist der Wert EM und Altersrente unterschiedlich und die AR steigt nicht wenn nur noch ALG II anfällt.
Endeam 03.05.2020 | 16:04
§1 Der Bestandsrentnerhat immer recht. §2 Sollte der Bestandsrentner einmal nicht recht haben, tritt automatisch §1 in Kraft.
KSCam 03.05.2020 | 17:17
an @Bestands EMR: weil es gesetzlich eben anders geregelt ist. Aber das hier zum gefühlt 1418sten Mal auszubreiten bringt doch keinen weiter. Weder Sie, noch den Fragesteller, noch sonst jemanden. Und die, die es ändern könnten lesen hier garantiert nicht mit. Ihre 1418 Posts diesbezüglich sind also sämtliche "für die Katz".
Ignoranzam 04.05.2020 | 09:48
Ende schrieb

§1 Der Bestandsrentnerhat immer recht.

§2 Sollte der Bestandsrentner einmal nicht recht haben, tritt automatisch §1 in Kraft.

Da @Bestandsrentner schon häufig genug informiert wurde, sollte man sein "Jammerei" nicht mehr kommentieren sondern besser nur noch ignorieren.
Steueram 04.05.2020 | 18:08
Ignoranz schrieb

Da @Bestandsrentner schon häufig genug informiert wurde, sollte man sein "Jammerei" nicht mehr kommentieren sondern besser nur noch ignorieren.

§1 Der Bestandsrentnerhat immer recht. §2 Sollte der Bestandsrentner einmal nicht recht haben, tritt automatisch §1 in Kraft.
Da @Bestandsrentner schon häufig genug informiert wurde, sollte man sein "Jammerei" nicht mehr kommentieren sondern besser nur noch ignorieren.
Auch dich wird noch genügend "Ungerechtigkeit" in Bezug auf die Rente treffen und dann wirst du "jammern" !
Bestands EMRam 04.05.2020 | 17:32
Ignoranz schrieb

Da @Bestandsrentner schon häufig genug informiert wurde, sollte man sein "Jammerei" nicht mehr kommentieren sondern besser nur noch ignorieren.

§1 Der Bestandsrentnerhat immer recht. §2 Sollte der Bestandsrentner einmal nicht recht haben, tritt automatisch §1 in Kraft.
Da @Bestandsrentner schon häufig genug informiert wurde, sollte man sein "Jammerei" nicht mehr kommentieren sondern besser nur noch ignorieren.
Und warum geben Sie dann Ihren Kommentar trotzdem ab?
Ignoranzam 05.05.2020 | 06:52
Steuer schrieb

§1 Der Bestandsrentnerhat immer recht.

§2 Sollte der Bestandsrentner einmal nicht recht haben, tritt automatisch §1 in Kraft.[/quote]

Da @Bestandsrentner schon häufig genug informiert wurde, sollte man sein "Jammerei" nicht mehr kommentieren sondern besser nur noch ignorieren. [/quote]

Auch dich wird noch genügend "Ungerechtigkeit" in Bezug auf die Rente treffen und dann wirst du "jammern" !

Da @Bestandsrentner schon häufig genug informiert wurde, sollte man sein "Jammerei" nicht mehr kommentieren sondern besser nur noch ignorieren.
Auch dich wird noch genügend "Ungerechtigkeit" in Bezug auf die Rente treffen und dann wirst du "jammern" !
Sie sollten nicht von sich auf andere schließen:-) !
Kingam 05.05.2020 | 16:27
Ignoranz schrieb

Da @Bestandsrentner schon häufig genug informiert wurde, sollte man sein "Jammerei" nicht mehr kommentieren sondern besser nur noch ignorieren. [/quote]

Auch dich wird noch genügend "Ungerechtigkeit" in Bezug auf die Rente treffen und dann wirst du "jammern" ![/quote]

Sie sollten nicht von sich auf andere schließen:-) !

§1 Der Bestandsrentnerhat immer recht. §2 Sollte der Bestandsrentner einmal nicht recht haben, tritt automatisch §1 in Kraft.
Da @Bestandsrentner schon häufig genug informiert wurde, sollte man sein "Jammerei" nicht mehr kommentieren sondern besser nur noch ignorieren.
Auch dich wird noch genügend "Ungerechtigkeit" in Bezug auf die Rente treffen und dann wirst du "jammern" !
Sie sollten nicht von sich auf andere schließen:-) !
Du bist wohl Beamter?
Realistam 05.05.2020 | 18:44
Bestands EMR schrieb

Und warum wurde uns als sogenannte Bestands Erwerbsminderungsrentner nicht die Zurechnungszeit 65+ geschenkt?

Das ist doch ungerecht.

Sparen Sie sich Ihre Jammerei besser solange auf, bis Sie Ihren persönlichen "Corona-Solidaritätsbeitrag zur Sanierungs des Bundeshaushalts" leisten müssen. Dann werden Sie wenigstens einen echten Grund zum jammern haben!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026