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Experten-Antwort

Volle Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst

von Anastasia03.09.2015 | 19:37
1452 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich beziehe eine volle Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und könnte nun in Heimarbeit als Texterin tätig werden. Der Verdienst würde im Höchstfall um die 400 € betragen, die Hinzuverdienstgrenze also nicht überschreiten. Wenn ich das richtig sehe, muss ich mich dem Finanzamt als Freiberufler melden und mir eine Steuernummer geben lassen. Steuern dürften bei diesem Verdienst eigentlich keine anfallen. Wie ist das mit der Rentenversicherung? Muss ich da jeden Monat die Abrechnung vorlegen? Die Texte, die ich da schreibe, schreibe ich über den Tag verteilt, hier mal eine halbe Stunde, da mal eine halbe Stunde, bin aber den ganzen Tag mit meinem Computer online. Muss ich auch nachweisen, dass ich unter drei Stunden Texte schreibe? Muss ich die Aufnahme dieser Tätigkeit sofort anzeigen oder gar nicht, wenn der Verdienst unter der Hinzuverdienstgrenze bleibt. Ich hab hier widersprüchliche Angaben gefunden. Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anastasia,

neben dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ein Hinzuverdienst von maximal 450 EUR mtl. zulässig. Dies gilt auch für eine selbstständige Tätigkeit. Allerdings dürfen die jährlichen Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit 5400 EUR nicht überschreiten. Eine Beschränkung der täglichen bzw. wöchentlichen Stundenzahl ist gesetzlich nicht vorgegeben.

Die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist der deutschen Rentenversicherung sofort schriftlich anzuzeigen (vgl. auch Hinweis im Rentenbescheid).

Bitte wenden Sie sich wegen der steuerrechtlichen Fragen an das zuständige Finanzamt.

Als Nachweis wird der Rentenversicherungsträger den Steuerbescheid von Ihnen anfordern aus dem die Einnahmen der selbstständigen Tätigkeit hervorgehen.

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4 Antworten

W*lfgangam 03.09.2015 | 20:08
Hallo Anastasia, zunächst sind Sie per Rentenbescheid verpflichtet, jegliche Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit der DRV mitzuteilen. Das Andere ist der zulässige Hinzuverdienst neben einer EM-Rente, dazu (wie immer ;-)), dieser Link/Beitrag am Ende: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Und, wahrscheinlich fällt Ihre Tätigkeit in den Bereich 'Künstler/Publizistin', dann dort erkundigen, ob ggf. sogar Versicherungspflicht eintritt: http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/kuenstler_und_publiz… Wobei, bis 5400 EUR steuerrechtlicher Jahresgewinn wären für die EM-Rente grundsätzlich kein Problem. Gruß w.
Anastasiaam 03.09.2015 | 20:32
Danke für die Antworten, die mir aber nicht wirklich weiterhelfen. Der verlinkte Beitrag ist mir bekannt, klärt aber meine Frage auch nicht wirklich. Mir wäre wichtig zu erfahren, ob ich jeden Monat die Abrechnung vorlegen muss als freiberufliche Texterin und ob ich die tatsächliche Arbeitszeit zum Abfassen der Texte nachweisen muss oder nicht....
W*lfgangam 03.09.2015 | 21:36
Zitat von Anastasia anzeigenausblenden
Hallo Anastasia, grundsätzlich gilt die Jahresrechnung geteilt durch 12, um den Monatswert zu ermittelt. Sie _können_ mtl. Abrechnungen führen, um ggf. den zulässigen Hinzuverdienst 2x im lfd. Jahr bis zum Doppelten zu überschreiten/auszuschöpfen, also 2x bis 900 EUR. An Hotrod: grundsätzlich sehe ich es pragmatisch auch so. Ich sprach auch nicht von 'Einkassieren', wenn die zulässigen Grenzen eingehalten werden. Nur, das eine ist die Aufnahme einer Tätigkeit, das andere zulässige Hinzuverdienstgrenzen, das Weitere das Wecken schlafender Hunde - also so ein bisschen Grauzone ;-) Das können Sie als Berater vor Ort durchaus durch die Blume deutlich machen, aber auch auf rechtliche Konsequenzen (man muss ja auch der 'Amtshaftung' vorbeugen;-)) hinweisen, falls die 'Inquisition' zuschlagen sollte – mir kein Fall bekannt, das gilt aber regional arg begrenzt. Gruß w.
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