Hallo Fr. Moeser
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber kündigen möchte, sollte er das auch begründen können.
Hierzu würde ich mir an Ihrer Stelle auf jedenfall aktuell einen Rechtsbeistand nehmen und den Sachverhalt prüfen lassen.
Der Rechtsbeistand könnte dabei auch die Urlaubsabgeltungs- sowie ggf. eine Abfindungsfrage beim Arbeitgeber erörtern und einfordern.
Von daher, kommen Sie auf jedenfall ihrer Nachweispflicht nach und legen Sie dem Arbeitgeber ihren EM-Rentenbescheid vor, so kann Ihnen niemand/Ihr Arbeitgeber die Unterschlagung von Veränderungen/Rückhaltung von Informationen vorhalten.
Hat man Ihnen laut Schwerbehindertengesetz einen GdB zuerkannt, gelten Sie als Schwerbehindert, ggf. auch unter einem GdB 50 dafür aber eine anerkannte Gleichstellung?
Wenn ja, das Integrationsamt einschalten, um die Kündigungsfrage nun bei bewilligter EM-Rente zu klären.
Ich kann @Herz1952 Beitrag (wie leider oft) nicht ganz Folge leisten.
(Wissen, Halbwissen, kein Wissen?)
Denn:
wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Urlaubsanspruch nicht fristgerecht nach geltendem BUrl-Gesetz haben abgelten können, steht Ihnen bei Auflösung/Beendigung des Arbeitsverhältnis eine finanzielle Urlaubsabgeltung laut Gesetz zu.
(Siehe dazu EuGH "Schultz-Hoff" und auch den anhängigen "KHS Entscheid"
http://www.hensche.de/Urlaub_Krankheit_Urlaub_bei_langer_Krankhe…
Daher mein Hinweis, dass auch bei einem durch eine EM-Rente auf Zeit ruhendem Arbeitsverhältnis weiterhin Urlaubsansprüche anfallen, die irgendwann bei Beendigung des Arbeitsverhältnis rechtskonform von Ihnen innerhalb einer vier Wochenfrist beim Arbeitgeber geltend gemacht werden können. Hierzu zählt auch der Schwerbehinderten-Zusatzurlaubsanspruch!
Urlaub, der nicht innerhalb des rechtlich festgelegten Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem geltenden Urlaubsjahr abgegolten werden kann/wird, unterliegt der Verjährung.
Beispiel:
EM-Rente auf Zeit mit Beginn Jahr 2.1.2013 bis 30.12.2015 = ruhendes Arbeitsverhältnis.
Urlaub ist nach Datum 31.3.2015 verfallen
Urlaub für das Jahr 2014 besteht und verfällt 31.3.2016
Urlaub für das Jahr 2015 besteht und verfällt 31.3.2017
Im Verlängerungsverfahren wird die Zeitrente nun ab 1.1.2016 zur EM-Rente auf unbestimmte Dauer zugesprochen, somit endet rechtlich (in den meisten Fällen) automatisch das Arbeitsverhältnis und der gesetzliche Urlaubsanspruch kann umgehend beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (auch an den Schwerbehindertenurlaub denken!).
Zur finanziellen Abgeltung kommen das Jahr 2014 und 2015 da sie nicht der Verjährung unterliegen.
Von daher niemals selber kündigen, wenn ein ruhendes Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleibt, denn erstens behält man den Anspruch auf seinen/einen adäquaten Arbeitsplatz, falls es zu keiner Rentenverlängerung kommen sollte und zweitens entstehen weiterhin Urlaubsansprüche!
Grus Silvia