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Experten-Antwort

Volle Erwerbsminderungsrente wer erfährt es

von Moeser eva28.06.2015 | 16:44
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Hallo habe die volle Erwerbsminderungs Rente bekommen. Bin sei 1Jahr bei Arbeitsamt gemeldet, da ich von der Kasse ausgesteuert wurde. Bekommt mein alter Arbeitgeber es mit geteilt das ich in Rente bin?????

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von Silvia kann so zugestimmt werden.

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9 Antworten

Schorscham 28.06.2015 | 19:53
Sobald Ihr Friseur davon erfahren hat, weiß es schon bald ein Teil seiner Kundschaft. Und wenn die das dann weiter erzählt....;-) Aber weder die DRV noch die Bundesargentur für Arbeit werden Ihren Ex-Arbeitgeber direkt informieren. Was wäre denn so schlimm daran, wenn Ihr Ex-Arbeitgeber davon erfährt? Vielleicht steht Ihnen eine Betriebsrente zu. Dann wäre es doch sogar in Ihrem Interesse, wenn er von Ihrer Verrentung erfährt.
Schorscham 28.06.2015 | 19:26
Sobald Ihr Friseur davon erfahren hat, weiß es schon bald ein Teil seiner Kundschaft. Und wenn die das dann weiter erzählt....;-) Aber weder die DRV noch die Bundesargentur für Arbeit werden Ihren Ex-Arbeitgeber direkt informieren. Was wäre denn so schlimm daran, wenn Ihr Ex-Arbeitgeber davon erfährt? Vielleicht steht Ihnen eine Betriebsrente zu. Dann wäre es doch sogar in Ihrem Interesse, wenn er von Ihrer Verrentung erfährt.
Angelaam 28.06.2015 | 21:13
Ist denn mit "alter Arbeitgeber" auch ein Ex-AG gemeint? Oder ruht das Arbeitsverhälnis nur aufgrund der Erkrankung? In dem Fall müsstest du den AG natürlich davon in Kentniss setzen.
Silviaam 29.06.2015 | 04:03
Da Sie noch in einem Arbeitsverhältnis stehen und dem Arbeitgeber ja noch verpflichtend nachweisen müssen warum sie ihre vertragliche Arbeitsleistung nicht erfüllen können, sollten Sie ihm die Mitteilung dazu auch machen, dass ab Datum xxxxxx eine volle EM-Rente anerkannt wurde. Ist diese EM-Rente zeitlich befristet, so wird das Arbeitsverhältnis in der Regel als ruhend weiter bestehen bleiben. Ist diese EM-Rente auf unbestimmte Dauer längstens bis zur Regelaltersrente zugesprochen worden, dann endet in der Regel automatisch das Arbeitsverhältnis. Und über beide Arten (also die bei Ihnen nun zutreffende Rentenart, Zeitrente oder Dauerrente) sollte der Arbeitgeber schon benachrichtigt werden, denn Sie müssen ab sofort ihm nicht mehr wie bisher AU-Bescheinigungen zukommen lassen, um ihre Abwesenheit rechtsgültig zu rechtfertigen. Im Fall einer Zeitrente, und somit eines nunmehr ruhenden Arbeitsverhältnis, bleibt der Anspruch auf den Arbeitsplatz erhalten, falls die EM-Rente, nach Ablauf der Befristung, nicht verlängert würde. Ebenso bleibt auch bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis weiterhin ein Anspruch auf gesetzlicher Urlaub bestehen, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnis auf Antrag beim Arbeitgeber zur finanziellen Abgeltung kommen kann. Lassen Sie also Ihrem Arbeitgeber die Information zukommen, ab wann und bis wann Sie als EM-Rentner gelten, somit kommen Sie als Arbeitnehmer Ihrer Mitwirkungs- und Informationspflicht nach. Haben Sie Anspruch auf eine Betriebsrente (z.B. VBL) dann auch diese Institution von dem Rentenbescheid unterrichten. Auch hier könnten Sie bereits zusätzliche Rentenzahlungen erhalten. Gruß Silvia
Moeser evaam 28.06.2015 | 23:24
Bin noch Angestellt, sprich noch nicht gekündigt.Wollte wissen ob die es dem Arbeitgeber mitteilen
Herz1952am 29.06.2015 | 11:19
Hallo Moeser Eva, Wenn ein Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes vorsieht, kann der Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kündigen. Grund: Wegfall der Vertragsgrundlage, bzw. die Arbeitsleistung kann (aufgrund längerer Krankheit/Rente) nicht mehr erfüllt werden. Ob Ihnen noch eine Leistung zusteht, bestimmt der Arbeitsvertrag, bzw. Tarifvertrag. Wenn Sie schon über 1 Jahr arbeitslos sind, haben Sie auch keinen Anspruch auf Resturlaubs(Abgeltung), das es in Ihrer Person liegt, dass der Resturlaub (aus dem Vorjahr nicht bis 31.3.15 genommen werden konnte. Das ist natürlich unverbindlich. Die Fakten sind hier auch nicht weiter bekannt. Falls Ihnen etwas zweifelhaft erscheint, können Sie sich auch an die Rechtspflegeabteilung des zuständigen Amtsgerichts wenden. Diese erteilt kostenlos Auskunft, wenn sie alle Fakten kennt. Das war jedenfalls in der Vergangenheit so.
Moeser evaam 29.06.2015 | 08:43
Hallo Silvia vielen Dank. Mein Arbeitgeber will aber das Arbeitsverhältnis kündigen.
Silviaam 29.06.2015 | 14:20
Hallo Fr. Moeser Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber kündigen möchte, sollte er das auch begründen können. Hierzu würde ich mir an Ihrer Stelle auf jedenfall aktuell einen Rechtsbeistand nehmen und den Sachverhalt prüfen lassen. Der Rechtsbeistand könnte dabei auch die Urlaubsabgeltungs- sowie ggf. eine Abfindungsfrage beim Arbeitgeber erörtern und einfordern. Von daher, kommen Sie auf jedenfall ihrer Nachweispflicht nach und legen Sie dem Arbeitgeber ihren EM-Rentenbescheid vor, so kann Ihnen niemand/Ihr Arbeitgeber die Unterschlagung von Veränderungen/Rückhaltung von Informationen vorhalten. Hat man Ihnen laut Schwerbehindertengesetz einen GdB zuerkannt, gelten Sie als Schwerbehindert, ggf. auch unter einem GdB 50 dafür aber eine anerkannte Gleichstellung? Wenn ja, das Integrationsamt einschalten, um die Kündigungsfrage nun bei bewilligter EM-Rente zu klären. Ich kann @Herz1952 Beitrag (wie leider oft) nicht ganz Folge leisten. (Wissen, Halbwissen, kein Wissen?) Denn: wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Urlaubsanspruch nicht fristgerecht nach geltendem BUrl-Gesetz haben abgelten können, steht Ihnen bei Auflösung/Beendigung des Arbeitsverhältnis eine finanzielle Urlaubsabgeltung laut Gesetz zu. (Siehe dazu EuGH "Schultz-Hoff" und auch den anhängigen "KHS Entscheid" http://www.hensche.de/Urlaub_Krankheit_Urlaub_bei_langer_Krankhe… Daher mein Hinweis, dass auch bei einem durch eine EM-Rente auf Zeit ruhendem Arbeitsverhältnis weiterhin Urlaubsansprüche anfallen, die irgendwann bei Beendigung des Arbeitsverhältnis rechtskonform von Ihnen innerhalb einer vier Wochenfrist beim Arbeitgeber geltend gemacht werden können. Hierzu zählt auch der Schwerbehinderten-Zusatzurlaubsanspruch! Urlaub, der nicht innerhalb des rechtlich festgelegten Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem geltenden Urlaubsjahr abgegolten werden kann/wird, unterliegt der Verjährung. Beispiel: EM-Rente auf Zeit mit Beginn Jahr 2.1.2013 bis 30.12.2015 = ruhendes Arbeitsverhältnis. Urlaub ist nach Datum 31.3.2015 verfallen Urlaub für das Jahr 2014 besteht und verfällt 31.3.2016 Urlaub für das Jahr 2015 besteht und verfällt 31.3.2017 Im Verlängerungsverfahren wird die Zeitrente nun ab 1.1.2016 zur EM-Rente auf unbestimmte Dauer zugesprochen, somit endet rechtlich (in den meisten Fällen) automatisch das Arbeitsverhältnis und der gesetzliche Urlaubsanspruch kann umgehend beim Arbeitgeber geltend gemacht werden (auch an den Schwerbehindertenurlaub denken!). Zur finanziellen Abgeltung kommen das Jahr 2014 und 2015 da sie nicht der Verjährung unterliegen. Von daher niemals selber kündigen, wenn ein ruhendes Arbeitsverhältnis aufrechterhalten bleibt, denn erstens behält man den Anspruch auf seinen/einen adäquaten Arbeitsplatz, falls es zu keiner Rentenverlängerung kommen sollte und zweitens entstehen weiterhin Urlaubsansprüche! Grus Silvia
GroKoam 29.06.2015 | 15:30
Du laberst wieder mal Mist.
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