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Experten-Antwort

volle Erwerbsmindung - Auszahlung Urlaub

von pino17.03.2016 | 11:48
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin ca. 1,5 Jahre krankgeschrieben und erhalte seit dem 01.01.16 unbefristete volle Erwerbsminderungsrente. Nun habe ich bei meinen AG den Urlaubsanspruch geltend gemacht und diesen in 03/2016 ausgezahlt bekommen (Vermerk Gehalt 02/2016) aber mit der Lohnsteuerkarte 2015 ohne Abführung von Pflichtbeiträgen. Wie verhält sich das jetzt mit der Erwerbsminderungsrente? Was muss ich der RV mitteilen und wie wirkt sich das auf meine Rente aus?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, pino,

ob die Urlaubsabgeltung auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet wird hängt davon ab, ob sich das Beschäftigungsverhältnis mit dem Rentenbezug überschneidet:

a) Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird hieraus nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Es handelt sich nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat.

b) Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das Entgelt wird auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Es wird in dem Monat als Einkommen berücksichtigt, in dem es ausgezahlt wurde.

Anmerkung:

Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.

Sie sollten die DRV über die Einmalzahlung informieren, damit diese möglichst bald die Einkommensanrechnung prüfen kann.

Tun Sie es nicht, wird die DRV von sich aus tätig, sobald ihr die Meldung Ihres Arbeitgebers über die Einmalzahlung zugeht.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo, pino,

es kann auch Fälle geben, in denen das Arbeitsverhältnis nicht ruht. So kann beispielsweise ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es geschlossen wurde, enden. Oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen Aufhebungsvertrag ab.

Bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis besteht dieses aber grundsätzlich fort. Während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses und nach Rentenbeginn ausgezahlte Einmalzahlungen sind als Hinzuverdienst auf eine EM-Rente anzurechnen.

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2 Antworten

Hannesam 19.03.2016 | 22:40
Der Arbeitsplatz ruht doch wenn dann immer mit Rentenbeginn und nicht irgendwann danach? Und soviel ich weiss ist das dann kein Hinzuverdienst oder sehe ich das falsch lieber Experte?
Cherokeeam 25.04.2017 | 13:08
Hier ein Urteil des Bundessozialgericht vom 10.07.2012 zu solchen Fällen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…
Deutsche Rentenversicherung
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