Die Erbringung von Rentenleistungen in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen vereinbart hat (dazu gehört auch Ägypten) ist nach den Vorschriften über die Leistungen ins Ausland (§110 ff. SGB VI) grundsätzlich möglich. Die Höhe der Rente ist im wesentlichen von der Staatsangehörigkeit des Berechtigten abhängig. Darüber hinaus bestehen generell einschränkende Regelungen bei der Berücksichtigung von Zeiten in der Auslandsrente, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden.
Sofern bei einem Auslandsaufenthalt eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- Mitgliedstaates oder der Schweiz angenommen wird, können nach den Vorschriften der §§ 110 ff SGBVI für die Berechnung der Auslandsrente nur 70% der Entgeltpunkte für die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt werden. Nach § 111 Absatz 2 SGB VI ist die Zahlung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Ägypten nicht möglich. Sie müßten daher für Ihren Krankenversicherungsschutz selbst sorgen. Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann nach § 112 SGB VI ins Ausland nur gezahlt werden, wenn Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, d.h. ausschließlich auf dem Gesundheitszustand beruht. Wir empfehlen Ihnen sich rechtzeitig vor einem eventuellen Verzug mit dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen und sich in Ihrem konkreten Fall entsprechend beraten zu lassen.