Hallo nochmal!
Das mit dem "...doppelt so hoch..." kommt von einer Komponente der Rentenberechnung, dem sog. "Rentenartfaktor". Nach § 67 SGB VI beträgt dieser bei einer Rente wegen teilweiser EM 0,5 und bei einer Rente wegen voller EM 1,0.
Daraus zu schließen, daß die Rente wegen voller EM immer doppelt so hoch ist, wie die Rente wegen teilweiser EM funktioniert aber nicht, da in die Rentenberechnung noch viele andere Faktoren einfließen.
Ich kann nur nochmal empfehlen, beim Versicherungsträger eine Rentenauskunft für eine volle EM-Rente zu beantragen.
Und zur zweiten Nachfrage:
Es kann ja auch sein, daß die volle und die teilweise Erwerbsminderung am gleichen Tag eingetreten sind. In diesem Fall würde u.U. die teilweise Erwerbsminderungsrente ab dem Folgemonat dieses Tages gezahlt, die volle EM-Rente aber erst 6 Monate später, wenn man davon ausgeht, daß die teilweise Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt und die volle EM nur auf Zeit.
In diesem Fall können aber bei der vollen EM-Rente auch nur die Zeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung berücksichtigt werden, die Zeiten zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem tatsächlichen Rentenbeginn können für diese Rente nicht angerechnet werden. Geregelt ist dies in § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB VI.
Sofern aber eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt und später tritt (durch Verschlimmerung oder Hiinzukommen weiterer Krankheiten) eine volle Erwerbsminderung ein, können die Zeiten zwischen dem Eintritt der teilweisen und der vollen EM für die Rente wegen voller EM natürlich berücksichtigt werden.
Hallo, Sachlich!
die während des Bezugs einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erworbenen zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Teilzeitbeschäftigung fließen in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit ein, sofern dieser ein späterer Leistungsfall zugrunde liegt als der zuvor gezahlten teilweisen EM-Rente.
Die Aussage, dass eine spätere Rente wegen voller Erwerbsminderung doppelt so hoch ist, wie die Rente wegen teilweiser EM, trifft jedenfalls nicht zu.
Da die Rentenberechnung sehr komplex ist, kann keine für jeden Fall gültige Aussage getroffen werden, ob eine spätere Rente wegen voller EM mehr als doppelt so hoch ist wie die vorherige Rente wegen teilweiser EM oder weniger als doppelt so hoch. Dies hängt u.a. von allen vorhandenen Versicherungszeiten, vom Einkommen während des Bezugs der teilweisen EM-Rente und vom Eintritt der jeweiligen Leistungsfälle ab.
Sie können allerdings – sofern Sie annehmen, dass zwischenzeitlich eine volle Erwerbsminderung eingetreten ist – ausgehend von diesem Zeitpunkt bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine Auskunft über die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragen.
Ob eine Rente wegen voller Erwerbsminderung allein aufgrund des Gesundheitszustandes oder nur unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage gezahlt wird, ist für die Rentenhöhe nicht relevant.
Bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit beträgt der Rentenartfaktor (sh. meinen Eintrag vom 11.07.2014) 0,6667. Der Unterschied zu einer Rente wegen voller EM ist daher sehr viel geringer als die Differenz zwischen einer Rente wegen teilweiser zu einer Rente wegen voller EM.
Da ich Ihnen aber im Rahmen dieses Forums - schon allein aufgrund fehlender Kenntnis des Sachverhalts in Ihrem Einzelfall - keine künftige Rente unter Berücksichtigung eines künftigen Leistungsfalles für eine volle Erwerbsminderung ausrechnen kann, empfehle ich Ihnen nochmals, sich entweder unter Vorlage Ihres vorhandenen Rentenbescheids in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV beraten zu lassen oder bei Ihrem DRV-Träger eine Rentenauskunft für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu beantragen.
Die frühere BU-Rente war eine 2/3-Rente. Die heutige Rt wegen teilw. Erwerbsminderung ist eine 1/2-Rente. Auch damals konnten 2 Sachverhalte in einem festgestellt werden: Es liegt Bu auf Dauer vor, daneben EU auf Zeit.
Was auch heute noch so ist: Es kommt zum mehrfachen Rentenanspruch, wobei dann die höhere von beiden Renten gezahlt wird. Somit wird bei späterem Wegfall der EU/VEM dann nur noch die BU/TEM berücksichtigt.
Stichwort "neuer Leistungsfall": Leistungsfälle sind hier Unfälle, Arbeitsunfälle oder Krankheit in einem Ausmaß, dass die bisherige Arbeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Es kann nacheinander zu mehreren Leistungsfällen kommen, wenn Krankheit zur Teilerw.mind. führt und Jahre später bspw. ein Verkehrsunfall zur vollen Erwerbsminderung. Beim späteren Leistungsfall wird eine neue Rentenberechnung durchgeführt - aus allen Zeiten bis zum Ablauf des neuen Leistungsfallmonats. Es kann sich jedoch zwischenzeitlich des Recht im Hinblick auf die Rentenberechnung geändert haben. Und so kann man auch nicht zielsicher vom bisherigen Rentenbetrag auf den zukünftigen schließen.
Hallo Experte,
sofern dieser ein späterer Leistungsfall zugrunde liegt als der zuvor gezahlten teilweisen EM-Rente.
Das habe ich nicht verstanden.Hä.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.