Hallo marga,
sofern die Ansprüche bereits vor dem Rentenbeginn entstanden sind, erfolgt keine Anrechnung auf die Rente.
Die Frage, in welcher Form das Arbeitsverhältnis zu beenden ist, kann Ihnen nur ein Arbeitsrechtsexperte beantworten.
Bitte informieren Sie sich bei der Agentur für Arbeit, ob der Anspruch für den eventuellen Bezug auf Arbeitslosengeld I aufrecht erhalten bleibt.
Sollten Sie parallel zum Rentenbezug eine Beschäftigung ausüben, wäre das daraus bezogene Entgelt als Hinzuverdienst anzurechnen.
Die einzelnen individuellen Hinzuverdienstgrenzen ergeben sich aus Ihrem Rentenbescheid.
Im übrigen können Sie auch eine Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung aufsuchen, um sich diese Hinzuverdienstgrenzen genau erläutern zu lassen.