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Experten-Antwort

Volle Rente nach ALG1

von Manfredo04.03.2020 | 16:11
81 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe einen Aufhebungsvertrag zum 30.11.2022 unterschrieben. Das heißt ich bekomme bis dahin ein gekürztes Gehalt ausbezahlt, und müsste ab 1.12.2022 die Rente mit 63 und mit 11,4 % Abzügen in Anspruch nehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich meine 45 Beitragsjahre für "besonders langjährig versicherte" erreicht. Meine Frage nun: Kann ich mich ab 1.12.2022 für 14 Monate noch Arbeitslos melden, damit ich mit 64 Jahren und 2 Monaten ohne Abzüge in Rente gehen kann ?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter Manfredo,

sofern Sie die erforderlichen 45 Jahre vor Ihrer Arbeitslosigkeitszeit zusammen haben, können Sie zum vorgesehenen Alter die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Manfredo,

Ihren Angaben entnehmen wir, dass Sie Jahrgang 1959 sind. Sofern Sie 35 Versicherungsjahre haben, können Sie wie von Ihnen geschrieben mit 63 die Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 11,4 % beziehen. Die Höhe des Abschlags wird ausgehend von der Regelaltersgrenze berechnet - in Ihrem Fall ist das das 66.Lebensjahr und 2 Monate.

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte können Sie mit 64 Jahren und 2 Monaten ohne Abschlag beziehen, sofern Sie die 45 Jahre erfüllt haben. Sofern Sie eine Berechnung der Höhe Ihrer Rente wünschen, empfehlen wir Ihnen einen Termin in einer unserer Beratungsstellen zu vereinbaren.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

senf-dazuam 04.03.2020 | 16:20
Haben Sie einen Aufhebungsvertrag oder einen Altersteilzeitvertrag unterschrieben? Bei einem Aufhebungsvertrag kann es sein, dass für das Arbeitslosengeld eine Sperrfrist festgelegt wird. Aber das ist rentenrechtlich egal. Wenn Sie sich ab 12/22 arbeitslos melden, kann es sein, dass Sie ALG erhalten. Das würde sich auf die Rente etwas posotiv auswirken. Wenn Sie vorher die 45 Jahre für die Wartezeit voll haben, könnten Sie nach Erreichen der für Sie geltenden Altersgrenze auch die Rente für besonders langjährig Versicherte (ohne Abschlag) beantragen. Wenn kein ALG gezahlt wird, steht Ihnen die Möglichkeit für die (abschlagsbehaftete) Rente mit 63 immer noch offen. Einfach mal durchrechnen lassen, wie groß der Unterschied (auch für die dann immer noch laufenden Kosten) ist.
Manfredoam 04.03.2020 | 16:39
Aber nicht ohne Abzüge, oder? da mir ja erst mit 64 Jahren und 2 Monaten die volle Rente zustehen würde, auch für "besonders langjährig versicherte" oder hat sich da was geändert!
W°lfgangam 04.03.2020 | 19:38
Zitat von Manfredo anzeigenausblenden
Hallo Manfredo, da kommen einige ins Grübeln. Es handelt sich um 2 verschiedene Rentenarten mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen: Beginn 63 (Altersrente für langjährig Versicherte) = abschlagsfreier Rentenbeginn hier erst ab 66+2 möglich, daher die 11,4 % Abschlag, weil 38 Monate vorgezogener Rentenbeginn. Beginn 64+2 (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) = erst ab diesem Alter ist diese Rente überhaupt möglich - die kann es nicht irgendwie vorgezogenen mit irgendeinem kleinen Abschlag geben. Egal ob die hierfür erforderlichen 45 Jahre bereits mit 63/62/61 vorliegen ...schön, vielleicht beruhigend, aber die 45 Jahre sind bei Ihnen an das Mindestalter 64+2 für den Beginn dieser Rente gekoppelt. Der 1 Rententopf ist sauer, der 2. süß ...da gibt es nichts dazwischen mit nur ein bisschen süßsauer ;-) Gruß w.
****am 04.03.2020 | 20:32
Hallo Manfredo, handelt es sich bei ihrem "Aufhebungsvertrag" evtl. um eine Vorruhestandsvereinbarung mit Zahlung von Vorruhestandsgeld in Höhe von mindestens 62 % oder 65% des letzten Bruttoentgelts und Zahlung von allen SV-Beiträgen bis zum 30.11.22? Wenn ja, solltest Du unbedingt nochmal in deinen "Aufhebungsvertrag" schauen oder mit deiner Personalabteilung Kontakt aufnehmen und Dich erkundigen, ob Dein Vorhaben (keine Rente ab 01.12.2022 beantragen und AlG 1 beantragen) gegen die Vertragsbestimmungen verstößt. Wenn nein, kannst Du so verfahren wie geplant. Noch einen schönen Abend
Manfredoam 04.03.2020 | 22:58
Danke allen für die Antworten, ich warte mal die nächsten 2 Jahre noch ab. Vielleicht ändert sich ja noch etwas bei den Rentenberechnungen oder es wird von der Politik noch was geändert,falls nicht werde ich in den sauren Apfel beißen und auf die 11.4% verzichten. PS: In meinem Aufhebungsvertrag gibt es keine Klausel...
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