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Experten-Antwort

voller Erwebsunfähigeitsrente/rente mit 63,7 mit 50 GDB

von matthias obermüller10.03.2016 | 11:21
1262 Ansichten
3 Antworten
hallo, ich bin am 06.53 geboren und habe bis zur vollen erwerbsunfähigkeitrente 43,7 jahre in die rentenversicherung eingezahlt. seid ende 2010 bin ich in die volle erwerbsunfähigkeitsrente. ich habe nun den bescheid der schwerbehinderung rückwirkend zum 10.1015 mit 50 % GDB bekommen. was ändert sich für mich finanziell , wenn ich die rente mit 63,7 jahre beantrage?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 10.03.2016 | 14:44

Aufgrund des komplexen Sachverhaltes sollte ein persönliches Beratungsgespräch vereinbart werden.

Welche speziellen Auswirkungen dies auf ihre angestrebte Altersrente für schwerbehinderte Menschen konkret hat, kann von hieraus verbindlich nicht beurteilt werden. Grundsätzlich ist aber anzumerken, dass es bei einem unmittelbaren Übergang von einer vollen Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente bei den bisherigen Abschlägen verbleibt und weiter der Besitzschutz für die bisherigen Entgeltpunkte gilt.

2 Antworten

tzztam 10.03.2016 | 11:32
Fordern Sie sich eine Probeberechnung an und dann wissen sie es. Das Rentenrecht ist zu komplex, als dass man auf ihre Frage eine gezielte Antwort geben kann. Eines ist aber Gewiss: Der Zahlbetrag wird zumindest nicht geringer ausfallen. Ansonsten: Nutzen Sie die Forensuche - Stichwort "Umwandlung"
LSam 10.03.2016 | 15:03
Die finanziellen Auswirkungen der Neuberechnung als Altersrente wegen Schwerbehinderung lassen sich so weiteres nicht bestimmen. . Da Sie Ende 2010 nicht 60 Jahre alt waren, erhalten Sie zwar die volle Erwerbsminderungsrente, die aber wegen vorzeitigem Beginn mit 10,8 % Minderung. Diese Minderung bleibt auch in der Altersrente für Schwerbehinderte, die sie ja nicht vorzeitig in Anspruch nehmen wollen, erhalten. . Sind während Rentenbezug keine Einkünfte erzielt worden und keine Leistungen Dritter vorhanden, beruht die Berechnung auf den bisherigen Angaben im Bescheid über die Erwerbsminderungsrente. . Neu hinzu kommen die Zeiten nach Ablauf der Zurechnungszeit, (Vollendung des 60. Lebensjahres bis Altersrentenbeginn, die als Zeit Rentenbezug erfasst wird und keine benachteiligende Wirkung hat. . Eine Rentensteigerung, abgesehen von der Anwendung des dann aktuellen Rentenwertes, kann sich nicht ergeben. Und wie von "tzzt" bereits genannt, die Rente wird auf der Basis besitzgeschützter Entgeltpunkte der Erwerbsminderungsrente weiterhin zu Grunde gelegt, wenn sich aus der Anwendung aktuelleren Rechts für die Altersrente für Schwerbehinderte eine geringe Zahl Punkte ergeben sollte. . Ein Vorteil der Wandlung ergibt sich hier nur, weil man als Altersrentnerin keine Prüfungen mehr über sich ergehen lassen muss um die Erwerbsminderungsrente weiterhin zu bekommen.
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