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Experten-Antwort

volle/teilweise Erwerbsminderungsrente und Abfindung

von Mark Question03.02.2021 | 18:23
869 Ansichten
17 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, folgender Fall ist gegeben. Bereits vor längerer Zeit habe ich rein vorsorglich einen Antrag auf volle/teilweise Erwerbsminderung gestellt, da ich schon sehr lange im Krankenstand bin. Aufgrund des langen Krankenstandes und der aktuellen Überforderung an meinem Arbeitsplatz will mein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden. Also läuft derzeit die Prüfung des Rentenantrages und die Verhandlung bzgl. des Aufhebungsvertrages. Wie wirken sich - eine mögliche Abfindung bei Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung - eine BU-Rente aus Versorgungsbezügen seitens des Arbeitgebers - eine Freistellung unter Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers auf die Rentenzahlung wegen voller/teilweiser Erwerbsminderung aus? Ändert sich etwas in der Auswirkung , wenn die volle/teilweise Erwerbsminderungsrente aufgrund der Arbeitsmarktlage erfolgt? Ist es von Bedeutung, ob die Rente rückwirkend oder zum aktuellen Termin bewilligt wird? Ist der Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages und der Zeitpunkt der Auszahlung sowie die Höhe einer möglichen Abfindung hier von Bedeutung? Wo finde ich zu meinen Fragen die gesetzlichen Bestimmungen? Es handelt sich hier um sehr umfangreiche Fragen, weshalb die Beantwortung wohl auch sehr gutes fachliches Wissen voraussetzt. Trotzdem bin ich für jede fachlich fundierte Unterstützung sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Mark Question

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.02.2021 | 11:01

Hallo Mark Question,

die gesetzlichen Regelungen zum Thema Hinzuverdienst und Anrechnungen von Zahlungen finden Sie im § 96a SGV VI in Verbindung mit § 18a SGB IV.

[Betriebsrenten:]https://www.ihre-vorsorge.de/altersvorsorge/betriebsrente.html oder andere Versorgungsleistungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen und daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Sobald Ihnen der Rentenbescheid vorliegt und Sie Regelungen mit Ihrem Arbeitgeber treffen, können Sie sich gerne nochmal mit gezielten Fragen dazu an das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung wenden. Die Rufnummer lautet:

0800 1000 4800

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

16 Antworten

Gerdam 03.02.2021 | 18:35
Vielleicht wäre es sinnvoller entsprechende Fragen zu stellen, wenn Ihnen auch eine Erwerbsminderungsrente gewährt wird. Bisher bewegen Sie sich da eher in einem sehr spekulativen Bereich.
Floh im Ohram 03.02.2021 | 18:41
Wissen Sie den schon das sie rente bekommen? Wenn sie den Vertrag annehmen und die Rente nicht bekommen,sind sie Arbeitslos.
Siehe hieram 03.02.2021 | 18:41
die gemeinsamen rechtlichen Anweisungen zu Ihren Fragen finden Sie hier § 43 SGB VI Anspruch auf Erwerbsminderungsrente https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… § 96a SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsminderung und Hinzuverdienst https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… § 103 SGB X und folgende wegen eventueller Erstattungsansprüche von anderen (Krankenkasse, Agentur für Arbeit etc.) https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Und vermutlich wird Ihnen auch noch jemand etwas kürzer zusammengefasst Ihre Fragen beantworten, so aber haben Sie auch gleich die gewünschten Rechtsgrundlagen dazu.
G.W.am 03.02.2021 | 20:06
Hallo Mark, bei der Prüfung der Erwerbsminderungsrenten wird unterschieden, ob man noch mehr als 6 Stunden, 3 bis 6 Stunden oder unter 3 Stunden pro Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Bei unter 3 Stunden gibt es die volle Rente, bei 3 bis 6 die teilweise Rente und bei mehr als 6 gibt es keine Rente. Wenn man allerdings zwischen 3 und 6 Stunden pro Tag arbeiten kann, aber ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz steht Ihnen nicht zur Verfügung und es gibt solche Jobs auch nicht in nennenswerter Zahl in Ihrer Region, gibt es bis eine volle Rente als sogenannte Arbeitsmarktrente. Wenn Sie also spekulativ zwischen 3 bis 6 Stunden arbeiten könnten, wird bei Ihrem letzten Arbeitgeber angefragt, ob der Ihnen aus gesetzlichen, tarifvertraglichen oder anderen Gründen den Wechsel in einen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten könnte oder müsste. Wenn das so wäre, gäbe es keine Arbeitsmarktrente. Wenn Sie nun einen Aufhebungsvertrag abschließen, obwohl der Arbeitgeber Ihnen einen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz hätte anbieten müssen, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung keine Arbeitsmarktrente, weil Sie die Aufgabe des leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz selbst verschuldet haben. Auch könnten eventuell Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) helfen, eine innerbetriebliche Umsetzung an einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu ermöglichen. Alles in allem ist kann man die Folgen eines Aufhebungsvertrages während eines noch offenen Rentenverfahrens nicht sicher abschätzen. Vielleicht warten Sie einfach den Ausgang des Verfahrens ab und klären dann mit Ihrem Arbeitgeber, welche weiteren Schritte sinnvoll und möglich sind.
Aufgepasstam 03.02.2021 | 20:48
G.W. schrieb

Hallo Mark,

bei der Prüfung der Erwerbsminderungsrenten wird unterschieden, ob man noch mehr als 6 Stunden, 3 bis 6 Stunden oder unter 3 Stunden pro Tag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Bei unter 3 Stunden gibt es die volle Rente, bei 3 bis 6 die teilweise Rente und bei mehr als 6 gibt es keine Rente.

Wenn man allerdings zwischen 3 und 6 Stunden pro Tag arbeiten kann, aber ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz steht Ihnen nicht zur Verfügung und es gibt solche Jobs auch nicht in nennenswerter Zahl in Ihrer Region, gibt es bis eine volle Rente als sogenannte Arbeitsmarktrente.

Wenn Sie also spekulativ zwischen 3 bis 6 Stunden arbeiten könnten, wird bei Ihrem letzten Arbeitgeber angefragt, ob der Ihnen aus gesetzlichen, tarifvertraglichen oder anderen Gründen den Wechsel in einen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten könnte oder müsste. Wenn das so wäre, gäbe es keine Arbeitsmarktrente. Wenn Sie nun einen Aufhebungsvertrag abschließen, obwohl der Arbeitgeber Ihnen einen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz hätte anbieten müssen, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung keine Arbeitsmarktrente, weil Sie die Aufgabe des leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz selbst verschuldet haben.

Auch könnten eventuell Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Reha) helfen, eine innerbetriebliche Umsetzung an einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu ermöglichen.

Alles in allem ist kann man die Folgen eines Aufhebungsvertrages während eines noch offenen Rentenverfahrens nicht sicher abschätzen.

Vielleicht warten Sie einfach den Ausgang des Verfahrens ab und klären dann mit Ihrem Arbeitgeber, welche weiteren Schritte sinnvoll und möglich sind.

S Ändert sich etwas in der Auswirkung , wenn die volle/teilweise Erwerbsminderungsrente aufgrund der Arbeitsmarktlage erfolgt? Mark Question
Vielleicht warten Sie einfach den Ausgang des Verfahrens ab und klären dann mit Ihrem Arbeitgeber, welche weiteren Schritte sinnvoll und möglich sind.
Merken Sie gar nicht, dass Sie in epischer Breite im Ergebnis nichts anderes gesagt haben, als Gerd und Floh im Ohr in aller Kürze?
Biniam 04.02.2021 | 20:08
Verstehe ich das richtig, Sie halten es für möglich, dass unter Freistellung eine Lohnfortzahlung und dazu eine Rente erfolgt?
Dab am 04.02.2021 | 20:58
Bini schrieb

Verstehe ich das richtig, Sie halten es für möglich, dass unter Freistellung eine Lohnfortzahlung und dazu eine Rente erfolgt?

Wie wirken sich - eine Freistellung unter Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers auf die Rentenzahlung wegen voller/teilweiser Erwerbsminderung aus? Mark Question
Verstehe ich das richtig, Sie halten es für möglich, dass unter Freistellung eine Lohnfortzahlung und dazu eine Rente erfolgt?
Eine Teilrente vielleicht schon.
Mark Questionam 05.02.2021 | 09:38
Sehr geehrte Damen und Herren des Experten-Team der Deutschen Rentenversicherung, wie in meiner ursprünglich verfassten Anfrage zu entnehmen, sind meine Fragen bereits jetzt sehr gezielt! Darum bitte ich sie erneut, mir diese zu beantworten. Zwar haben sie mir einige Paragraphen genannt, deren Inhalt mir als Laie aber nicht ganz verständlich ist. Besonders die Frage nach der Abfindung ist nach wie vor völlig offen. Hierzu wünsche ich noch eine definitive Aussage. Die hier zu berücksichtigende Ausgangssituation habe ich oben bereits geschildert. Vielen Dank für Ihre Unterstützung! Mit freundlichen Grüßen Mark Question
Biniam 05.02.2021 | 13:52
"Besonders die Frage nach der Abfindung ist nach wie vor völlig offen." Die Frage nach der Abfindung ist in alle Richtungen ( Steuer, Krankenkasse, private Renten, aktuelles Lebensalter u.a.m.) ein ganz heißes Eisen. Da spreche ich aus Erfahrung. Alles Gute Bini
Biniam 05.02.2021 | 14:15
Da hatten Sie aber vermutlich keine BU-Rente parallel.
Walteram 05.02.2021 | 14:09
Die Frage der Abfindung hat mit dem Rentenrecht wenig zu tun. Ich kann nur meine persönliche Erfahrungen wiedergeben. Wenn Sie z.B. voll erwerbsgemindert sind, wird das Arbeitsverhältnis in der Regel ohne Abfindung aufgelöst. Der Weg über Abfindung, ALG1 mit Sperrzeit und dann EMR kann unter Umständen mehr Geld bedeuteten. Diesen Weg habe ich gewählt. Darüber wird sie aber kein Sozialleistungsträger beraten.
Siehe hieram 05.02.2021 | 15:33
BU-Rente wurde vom Experten bereits beantwortet, wird bei einer EM-Rente nicht berücksichtigt. solange Sie Arbeitsentgelt von Ihrem Arbeitgeber erhalten, entfällt die Zahlung einer EM-Rente aufgrund zu hohen Hinzuverdienstes - siehe §96a SGB VI wurde von G.W. bereits beantwortet im Übrigen werden Sie vermutlich aufgrund einer teilweisen EM-Rente keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes haben. Vielmehr müsste der AG Ihnen einen 'leidensgerechten Arbeitsplatz' zur Verfügung stellen. Genaueres hierzu erfahren Sie aber auch im Bereich 'Arbeitsrecht', für das die DRV nicht zuständig ist. wurde von G.W. bereits beantwortet Wenn Sie den Verlust des Arbeitsplatzes 'selbst verschulden', steht Ihnen keine 'Arbeitsmarktrente' zu. Grundsätzlich werden Einkünfte immer als Hinzuverdienst berücksichtigt, sofern die Zahlung aus einem nach Rentenbeginn noch bestehendem (auch ruhendem) Arbeitsverhältnis erfolgt. Abfindungen als Einmalzahlung, die wirklich reine Abfindungen wegen Verlust des Arbeitsplatzes sind und keinen einzigen cent an rückständigem Urlaubs- oder Überstundenguthabens enthalten, gehören nicht dazu. - siehe § 96a SGB VI Da eine EM-Rente durchaus auch rückwirkend bewilligt werden kann, weil nicht nur das Datum der Antragstellung zählt sondern vor allem auch der Eintritt des Leistungsfalls - siehe § 43 SGB VI - wird auch nachträglich geprüft, wann welche Zahlungen geflossen sind und ob sie als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind. Hierzu gehört auch die Überprüfung von Erstattungsansprüchen Dritter wie z.B. Krankenkasse (Krankengeld) oder Agentur für Arbeit/Jobcenter (ALG I/ALG II auch im Rahmen der 'Nahtlosigkeit'). Warum fragen Sie danach, wenn Sie diese als Laie doch nicht verstehen?? Die bereits erwähnten (und mit Link versehenen) GRA (gemeinsame rechtlichen Anweisungen) zu den §§, in denen die Anwendung der §§ in verständlichen Worten erklärt wird, sollten Sie aber vielleicht auch einfach mal in Ruhe lesen :-) Ob und in welcher Art die Zahlung einer Abfindung Auswirkungen auf Ansprüche gegenüber der Agentur für Arbeit/Jobcenter haben würde, erfahren Sie dort. Hierauf hat die Rentenversicherung keinen Einfluss.
W°lfgangam 05.02.2021 | 21:48
Hallo Mark Question, hierzu schlicht erstmal die Suchmaschine Ihrer Wahl anwerfen "arbeitslosengeld aufschieben abfindung" Gruß w.
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