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Experten-Antwort

Vollrente

von Sabine09.12.2024 | 20:57
254 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo,ich bin 1961 geboren und bekomme seid über 10 Jahren eine Erwerbsminderungsrente.Mein Schwerbehintertenschein ist seit Jahren 60% dauerhaft ohne Buchstaben.Kann.Ab wann kann ich in die Altersrente gehen?Wie sieht das mit der Mütterrente dazu aus,meine Kinder sind 18.1.1983 und 4.2.1989 geboren?LG Sabine

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sabine,

 

sofern Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben, kann die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen jederzeit beginnen, da Sie das notwendige Lebensalter (61 Jahre und 6 Monate)  bereits erreicht haben. Beantragen können Sie diese Rente mit dem Formular R0110. In Ihrer Erwerbsminderungsrente sollte der Zuschlag für die Mütterrente enthalten sein. Dieser bleibt Ihnen auch in eine Folgerente erhalten.

 

Mit freundlichen Grüßen.

 

Ihr Expertenteam

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2 Antworten

Wechselam 09.12.2024 | 21:24
Wenn Sie mindestens 35 Jahre Wartezeit haben, konnten Sie schon im Alter von 61 Jahren und 6 Monaten in eine maximal vorgezogene Schwerbehindertenrente wechseln. Sie könnten also dann jetzt sofort wechseln, wenn Sie das wollen. Ohne 35 Jahre Wartezeit konnten/können Sie auch schon ab dem Alter von 63 wechseln. Neue Abschläge kommen in beiden Fällen nicht hinzu. Die sogenannte "Mütterrente" ist nur eine Rentenzuschlag. Den müssten Sie schon lange erhalten, weil diese Kinderzeiten normalerweise schon lange in Ihrem Versicherungsverlauf enthalten sind. Sie können ja mal in Ihrem Rentenbescheid oder Versicherungslauf nachschauen. Allgemeiner gilt: Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten. Ein Wechsel erst zur persönlichen Regelaltersgrenze erfolgt von Amts wegen, man muss also keinen Antrag stellen. Meist meldet sich die DRV aber trotzdem ein paar Monate vorher. Bei allen anderen, "früheren" Altersrentenarten, muss man natürlich einen (verkürzten) Rentenantrag stellen mit dem Formular R0110. Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen. Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges. Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.
Wechsel (Korrektur)am 10.12.2024 | 22:41
Zitat von Wechsel anzeigenausblenden
Wechsel schrieb

Wenn Sie mindestens 35 Jahre Wartezeit haben, konnten Sie schon im Alter von 61 Jahren und 6 Monaten in eine maximal vorgezogene Schwerbehindertenrente wechseln. Sie könnten also dann jetzt sofort wechseln, wenn Sie das wollen.

Ohne 35 Jahre Wartezeit konnten/können Sie auch schon ab dem Alter von 63 wechseln.

Neue Abschläge kommen in beiden Fällen nicht hinzu.

Die sogenannte "Mütterrente" ist nur eine Rentenzuschlag. Den müssten Sie schon lange erhalten, weil diese Kinderzeiten normalerweise schon lange in Ihrem Versicherungsverlauf enthalten sind. Sie können ja mal in Ihrem Rentenbescheid oder Versicherungslauf nachschauen.

Allgemeiner gilt:

Wenn man nahtlos oder mit einer maximalen zeitlichen Lücke von 24 Monaten von einer EM-Rente (egal ob volle oder teilweise EM-Rente) in eine beliebige Altersrenten-Art wechseln, gilt der Bestandsschutz §88, SGB 6. Es spielt dabei also keine Rolle, ob man in eine Regelaltersrente, eine "Rente für langjährig Versicherte" oder eine Schwerbehindertenrente (mit GdB mindestens 50) wechselt, auch nicht bei vorgezogenen Altersrenten.

Ein Wechsel erst zur persönlichen Regelaltersgrenze erfolgt von Amts wegen, man muss also keinen Antrag stellen. Meist meldet sich die DRV aber trotzdem ein paar Monate vorher.

Bei allen anderen, "früheren" Altersrentenarten, muss man natürlich einen (verkürzten) Rentenantrag stellen mit dem Formular R0110.

Die Altersrente kann bei gültigem Bestandsschutz bezogen auf die persönlichen Entgeltpunkte nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente. Die alten Abschläge aus der EM-Rente bleiben dabei erhalten, wichtig ist aber, dass neue Abschläge nicht hinzukommen.

Höher ist die Altersrente allerdings meistens auch nicht, weil die EM-Rente durch die Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit fast immer höher ist, als die Altersrente ohne Zurechnungszeit-Entgeltpunkte, aber mit ein paar selbst erworbenen neuen Entgeltpunkten während des EM-Rentenbezuges.

Die genauen Werte berechnet die Rentenversicherung zu gegebener Zeit kurz vor dem Wechsel auf Antrag in Proberechnungen.

Oben ist ein Fehler passiert. Richtig ist: generell kann man ohne Schwerbehinderung natürlich nur dann in eine vorgezogene "Rente für langjährig Versicherte" ab dem Alter von 63 Jahren wechseln, wenn man ebenfalls mindestens 35 Jahre Wartezeit vorweisen kann.
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