Hallo Conny,
W*lfgang und Kaufmann-Berta-Siegfried haben Ihnen schon die richtigen Hinweise gegeben.
Nur in dem Monat, in dem der zweite Elternteil verstorben ist, besteht der Anspruch auf Halbwaisenrente und Vollrente nebeneinander - sofern der verstorbene Elternteil noch keine Rente zuvor bezogen hat.
Rentenanträge nehmen übrigens auch die ehrenamtlichen Versichertenältesten/Versichertenberater vor Ort auf oder ggf. das Versicherungsamt Ihrer Stadtverwaltung. Vielleicht können Sie dort noch einen früheren Termin erhalten (dann aber bitte den Termin in der Beratungsstelle wieder absagen).
Die ehrenamtlichen Versichertenältesten/Versichertenberater für Ihren Ort können Sie unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/
01_beratung_vor_ort/04_versichertenberater_und_aelteste_node.html
finden.
Hallo K-B-S,
vollkommen richtig. In der Praxis hat dieses Kind natürlich keine Ahnung von seinen sozialen Rechten/Ansprüchen, so dass sie Zug um Zug 'nachgearbeitet' werden müssen - und da ist dann das Jugendamt gut informiert/vernetzt, was zu passieren hat ...zumindest mein örtliches/und die sind sogar in de Lage, alle für den Rentenantrag relevanten Daten zur Antragstellung zu beschaffen :-)
Ich weiß, Idealfall – woanders mag es da 'brennen', um überhaupt auf solche Ansprüche zu reagieren ...
Gruß
w.
Wird ein Kind zur Vollwaise, versucht das Gericht zunächst, Verwandte des Kindes (oder auch Freunde der Familie) mit der Vormundschaft (Personensorge und Vermögenssorge) zu beauftragen. Wenn keine Angehörigen / Freunde zwecks Übernahme der Vormundschaft in Frage kommen, wird ein Amtsvormund, beispielsweise ein Mitarbeiter des Jugendamtes, zum Vormund bestellt. Als rechtlicher Vertreter des Kindes muss der Vormund z. B. auch den Rentenantrag und sonstige Anträge stellen.
In dem Beitrag klingt es so, als ob erst abgewartet werden muss, bis ein Gericht eine Entscheidung getroffen hat.
In der Sozialgerichtsbarkeit gilt doch noch immer § 36 SGB I wonach jeder der ein Anspruch auf Sozialleistungen hat, diese auch beantragen -und die Zahlung auch entgegennehmen darf, sofern der Berechtigte das 15. Lebensjahr vollendet hat.
Alles andere (gesetzliucher Vormund, Vertreter, Berechtigter) sind Kann-Vorschriften (wie der o.g. zitierte Beitrag) und damit Ermessen.
Vollkommen unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren darf die Waise, sofern sie das 15. Lebensjahrbereits vollendet hat, seine/ihre Rechte gegenüber dem Sozialleistungsträger geltend machen.
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