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Experten-Antwort

Vollwaisenrente

von Conny02.03.2016 | 20:25
1531 Ansichten
6 Antworten
Meine Mutter ist nun verstorben und für meine (minderjährige) Schwester, ergibt sich folgende Frage: Ist es richtig, dass, wenn jemand eine Halbwaisenrente bezieht und dann das zweite Elternteil verstirbt, die (dann) Vollwaise für den (einen) Monat, in der der zweite Elternteil verstirbt, sowohl Anspruch auf Halbwaisente- als auch auf Vollwaisenrente hat? Das mag relativ kleinig klingen, aber wir sind auf jeden Cent angewiesen und der nächste Termin in der Beratungsstelle hier vor Ort konnte mir erst heute in 6 Wochen vergeben werden.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 03.03.2016 | 11:23

Hallo Conny,

W*lfgang und Kaufmann-Berta-Siegfried haben Ihnen schon die richtigen Hinweise gegeben.

Nur in dem Monat, in dem der zweite Elternteil verstorben ist, besteht der Anspruch auf Halbwaisenrente und Vollrente nebeneinander - sofern der verstorbene Elternteil noch keine Rente zuvor bezogen hat.

Rentenanträge nehmen übrigens auch die ehrenamtlichen Versichertenältesten/Versichertenberater vor Ort auf oder ggf. das Versicherungsamt Ihrer Stadtverwaltung. Vielleicht können Sie dort noch einen früheren Termin erhalten (dann aber bitte den Termin in der Beratungsstelle wieder absagen).

Die ehrenamtlichen Versichertenältesten/Versichertenberater für Ihren Ort können Sie unter

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/

01_beratung_vor_ort/04_versichertenberater_und_aelteste_node.html

finden.

5 Antworten

W*lfgangam 02.03.2016 | 21:42
Hallo Conny, nein, das klingt eher danach, dass man sich dafür wirklich interessiert - und zum anderen finanziell von jedem Cent abhängig ist. Sie haben mit Ihrer Vermutung gar nicht so unrecht, da im selben Monat Halb- wie Vollwaisenrentenansprüche zusammentreffen. Allerdings kann bei mehreren Rentenansprüchen jeweils nur die höhere gezahlt werden, also hier die Vollwaisenrente. Wie kommen Sie eigentlich die nächsten 6 Wochen bzw. bis die Vollwaisenrente anläuft, wohl in 3-4 Monaten über die Runden? Minderjährige Schwester ...hmm, Jugendamt kontaktieren; bei finanziellen Notfällen = Sozialamt. Ihre Schwester hat ja wohl offensichtlich noch kein 'überlebensfähiges' Einkommen. Bis zu Bewilligung der Vollwaisenrente könnte ggf. Sozialhilfe gezahlt/auch weitergezahlt werden, auch die Übernahmen der Bestattungskosten könnte möglich sein. Gruß w.
Kaufmann-Berta-Siegfriedam 02.03.2016 | 22:25
W*lfgang schrieb

Hallo K-B-S,

vollkommen richtig. In der Praxis hat dieses Kind natürlich keine Ahnung von seinen sozialen Rechten/Ansprüchen, so dass sie Zug um Zug 'nachgearbeitet' werden müssen - und da ist dann das Jugendamt gut informiert/vernetzt, was zu passieren hat ...zumindest mein örtliches/und die sind sogar in de Lage, alle für den Rentenantrag relevanten Daten zur Antragstellung zu beschaffen :-)

Ich weiß, Idealfall – woanders mag es da 'brennen', um überhaupt auf solche Ansprüche zu reagieren ...

Gruß

w.

Nicht ganz vollständig. Hallo Conny, die Vollwaisenrente kann bereits ab Tag des Todes des zweiten Elternteils gezahlt werden, wenn der verstorbene Elternteil noch keine Rente bezogen hat. Die Halbwaisenrente läuft erst zum Ende des Monats aus, in dem der zweite Elternteil gestorben ist. Eine Anrechnung findet dabei dann nicht statt. Insofern kann durchaus, zumindest für ein paar Tage, sowohl ein Zahlungsanspruch auf Halb- UND Vollwaisenrente bestehen. Wie gesagt, kommt ganz drauf an, ob der zweite Verstorbene bereits eine Rente gezahlt bekommen hat. Sollte das bejaht werden, beginnt die Vollwaisente erst ab Folgemonat des Todestags. Sollte beispielsweise das zweite Elternteil heute verstorben sein, besteht für die Zeit vom 02.03. bis 31.03. Anspruch auf Halb- und Vollwaisenrente und ab 01.04. nur Vollwaisenrente. Den sonstigen Anmerkungen des Vorredners ist auch in Hinblick auf die Überbrückung von Zahlungen voll zuzustimmen.
Annaam 03.03.2016 | 15:57
Wird ein Kind zur Vollwaise, versucht das Gericht zunächst, Verwandte des Kindes (oder auch Freunde der Familie) mit der Vormundschaft (Personensorge und Vermögenssorge) zu beauftragen. Wenn keine Angehörigen / Freunde zwecks Übernahme der Vormundschaft in Frage kommen, wird ein Amtsvormund, beispielsweise ein Mitarbeiter des Jugendamtes, zum Vormund bestellt. Als rechtlicher Vertreter des Kindes muss der Vormund z. B. auch den Rentenantrag und sonstige Anträge stellen.
Kaufmann-Berta-Siegfriedam 03.03.2016 | 18:15
Anna schrieb

Wird ein Kind zur Vollwaise, versucht das Gericht zunächst, Verwandte des Kindes (oder auch Freunde der Familie) mit der Vormundschaft (Personensorge und Vermögenssorge) zu beauftragen. Wenn keine Angehörigen / Freunde zwecks Übernahme der Vormundschaft in Frage kommen, wird ein Amtsvormund, beispielsweise ein Mitarbeiter des Jugendamtes, zum Vormund bestellt. Als rechtlicher Vertreter des Kindes muss der Vormund z. B. auch den Rentenantrag und sonstige Anträge stellen.

In dem Beitrag klingt es so, als ob erst abgewartet werden muss, bis ein Gericht eine Entscheidung getroffen hat. In der Sozialgerichtsbarkeit gilt doch noch immer § 36 SGB I wonach jeder der ein Anspruch auf Sozialleistungen hat, diese auch beantragen -und die Zahlung auch entgegennehmen darf, sofern der Berechtigte das 15. Lebensjahr vollendet hat. Alles andere (gesetzliucher Vormund, Vertreter, Berechtigter) sind Kann-Vorschriften (wie der o.g. zitierte Beitrag) und damit Ermessen. Vollkommen unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren darf die Waise, sofern sie das 15. Lebensjahrbereits vollendet hat, seine/ihre Rechte gegenüber dem Sozialleistungsträger geltend machen.
W*lfgangam 03.03.2016 | 22:56
Kaufmann-Berta-Siegfried schrieb

In dem Beitrag klingt es so, als ob erst abgewartet werden muss, bis ein Gericht eine Entscheidung getroffen hat.

In der Sozialgerichtsbarkeit gilt doch noch immer § 36 SGB I wonach jeder der ein Anspruch auf Sozialleistungen hat, diese auch beantragen -und die Zahlung auch entgegennehmen darf, sofern der Berechtigte das 15. Lebensjahr vollendet hat.

Alles andere (gesetzliucher Vormund, Vertreter, Berechtigter) sind Kann-Vorschriften (wie der o.g. zitierte Beitrag) und damit Ermessen.

Vollkommen unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren darf die Waise, sofern sie das 15. Lebensjahrbereits vollendet hat, seine/ihre Rechte gegenüber dem Sozialleistungsträger geltend machen.

Hallo K-B-S, vollkommen richtig. In der Praxis hat dieses Kind natürlich keine Ahnung von seinen sozialen Rechten/Ansprüchen, so dass sie Zug um Zug 'nachgearbeitet' werden müssen - und da ist dann das Jugendamt gut informiert/vernetzt, was zu passieren hat ...zumindest mein örtliches/und die sind sogar in de Lage, alle für den Rentenantrag relevanten Daten zur Antragstellung zu beschaffen :-) Ich weiß, Idealfall – woanders mag es da 'brennen', um überhaupt auf solche Ansprüche zu reagieren ... Gruß w.
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