Hallo,
eine anspruchsbegründende Schul- oder Berufsausbildung (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) liegt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 48 Abs. 4 S. 2 SGB VI nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.
Das gilt auch für Ausbildungen mit besonderer Ausbildungsgestaltung - zum Beispiel Abendunterricht, Teilzeitunterricht - (vergleiche auch Urteil des BSG vom 23.08.1989, AZ: 10 RKg 5/86, SozR 5870 § 2 Nr. 64). Das Erfordernis „wöchentlich mehr als 20 Zeitstunden“ macht es gegebenenfalls erforderlich, Unterrichtsstunden oder andere Angaben zum Zeitaufwand umzurechnen, sofern diese keiner Zeitstunde entsprechen.
Dabei gilt:
· Eine Unterrichtsstunde entspricht in der Regel 45 Minuten.
· Eine Semesterwochenstunde (SWS) entspricht einer Vorlesungszeit von 45 Minuten pro Woche (ohne häuslichen Aufwand).
· Ein ECTS-Leistungspunkt (Creditpoint) entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Zeitstunden (einschließlich Vorlesungen, Vor-/Nacharbeiten, Hausarbeiten, Prüfungsvorbereitung et cetera).
Neben der eigentlichen Ausbildungszeit sind für die erforderlichen „mehr als 20 Zeitstunden wöchentlich“ auch die objektiv erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und der Zeitaufwand für die Wege zur Ausbildungsstätte zu berücksichtigen. Eine Ausbildung liegt nicht vor, wenn ihr zeitlicher Aufwand (Ausbildungszeit, häusliche Vorbereitungszeit, Wegezeit) wöchentlich 20 Zeitstunden oder weniger beträgt. Als Wegezeit ist im Regelfall die erforderliche Zeit für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel anzusehen.
Ist die Waise als ordentlich Studierende(r) an einer Hochschule immatrikuliert, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Zeitstunden erfordert.
Nimmt die Ausbildung im Sinne des Absatzes 4 die Waise wöchentlich mehr als 20 Zeitstunden in Anspruch, steht die gleichzeitige Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit einem Anspruch auf Waisenrente nicht entgegen.
Eine Einkommensanrechnung findet nicht statt.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0048.html#doc1576682bodyText20
Mit freundlichen Grüßen
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