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Vollwaisenrente und Nebenjob

von Bobby04.07.2007 | 15:44
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4 Antworten

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Ich bin in Ausbildung und bekomme eine Ausbildungsvergütung in Höhe von ca 335€ monatlich! Darüberhinaus beziehe ich eine Vollwaisenrente in Höhe von ca 477€! Ich bin alleinerziehende Mutter. Nun meine Frage: Dürfte ich überhaupt einen kleinen Nebenjob annehmen, bzw wieviel dürfte ich dann dazuverdienen ohne das mir die Rente gekürzt werden würde? Vielen Dank im Voraus für die Antwort

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zusätzlich zu den bisherigen Ausführungen möchte ich noch darauf hinweisen, dass von den Entgelten für eine geringfügige Beschäftigung seit dem 01.07.2007 ein Abzugsbetrag (Pauschalabzug) nicht mehr vorgesehen ist.

3 Antworten

bekissam 04.07.2007 | 16:13
Beziehen Sie Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Ihr Einkommen auf die Waisenrente angerechnet. Zunächst gehen aber 40% von der erzielten Ausbildungsvergütung ab (Pauschalabzug). Dann gibt es einen Freibetrag. Der übersteigende Betrag wird zu 40 Prozent auf die Waisenrente angerechnet. Die Anrechnung von Einkommen kann dazu führen, dass die Waisenrente teilweise gekürzt, in Extremfällen, also bei höherem Einkommen, aber auch gar nicht mehr gezahlt wird. Der zu berücksichtigende Freibetrag ist seit dem 1.7.2007 auf monatlich 462,35 Euro (Ost 406,38 Euro) festgesetzt. Dieser Betrag wird Jahr für Jahr entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung neu überprüft. Zu den nicht anrechenbaren Einkünften gehören unter anderem: * Leistungen aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung, * Sämtliche Renten wegen Todes (Ausnahme: Erziehungsrente) sowie Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (zum Beispiel Waisengeld), * Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, * Sozialhilfe, Wohngeld, * Erziehungsgeld, * Ausbildungsförderungs-Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, * Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetzes (EStG) * Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG, * Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (früher: "Spekulationsgewinne") im Sinne des § 23 EStG (in erster Linie handelt es sich hier um "kurzfristige" Weiterveräußerung von Immobilien und Wertpapieren). Siehe auch: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_7112/SharedDocs/de/…
---am 04.07.2007 | 19:02
Als Ergänzung zum ansonsten korrekten Beitrag von bekiss sei noch angemerkt, dass sich der Freibetrag füe jedes Kind, dass entweder selbst Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es kein Kind des verstorbenen Versicherten ist, der Freibetrag noch um derzeit 147,11 € erhöht. Da die Berechnung des anzurechnenden Einkommens recht kompliziert ist (vom Brutto werden noch bestimmte Pauschalen abgezogen, die bei normalen Beschäftigungen und bei Minijobs wieder unterschiedlich sind, sollten Sie sich im Zweifelsfall in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung persönlich und individuell beraten lassen.
Bobbyam 05.07.2007 | 22:46
Vielen Dank für die Antworten!
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