Mir liegen fünf verschiedene Zeiträume vor, in denen der Gesetzgeber unterschiedliche Aussagen zur Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten macht. Ein Krankengeldbezug, der im Dezember 1991 für drei Wochen nach oder neben Arbeitsentgelt gemeldet wurde führt aktuell neben der Beitragsleistung zu einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit und damit zu einer beitragsgeminderten Zeit. Auch wenn die Zeit weniger als einen Kalendermonat angedauert hat. Zusätzliche Entgeltpunkte als beitragsgeminderte Zeit werden geprüft.