Mit der Aufnahme einer Beschäftigung entfällt natürlich der Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente in Abhängigkeit vom Arbeitsmarkt, da dieser somit ja nicht mehr als verschlossen gilt.
Schwierigkeiten mit der Agentur für Arbeit ergeben sich für Sie nicht. Sie müssen im Monat der Beschäftigungsaufnahme ihren Rentenversicherungsträger dies schriftlich mitteilen. Den Hinzuverdienst (Brutto-Arbeitsentgelt) haben Sie entsprechend nachzuweisen, ggf. versendet die Sachbearbeitung ein Formular zur Vorlage beim Arbeitgeber. Halten Sie die im Rentenbescheid ausgewiesenen Hinzuverdienstgrenzen ein und üben Sie die Tätigkeit innerhalb des Ihnen attestierten Leistungsvermögens aus, beziehen Sie die teilweise Erwerbsminderungsrente und Ihr Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung. Für das Arbeitsentgelt müssen Sie separate Krankenversicherungsbeiträge entrichten.