Hallo Ginger,
meines Wissens kann die Krankenkasse Sie gar nicht drängen, diesen Rentenantrag zu stellen, auch wenn Sie die Voraussetzungen für die Rente als besonders langjähriger Versicherter tatsächlich erfüllen (das entsprechende Alter und 45 Beitragsjahre).
Sie sind 'gerade mal' seit Mitte Januar arbeitsunfähig (hierbei inkl. sechs Wochen Entgeltfortzahlung vorausgesetzt), also JETZT gerade mal sechs Monate und haben anscheinend noch eine Arbeitsstelle und könnten somit auch noch fröhlich weiter arbeiten, wenn Sie sich wieder erholt haben.
Eine Aufforderung zur Rentenantragstellung kann die Krankenkasse also nur erstellen, wenn eindeutige Hinweise vorliegen, dass Ihre Erwerbsfähigkeit bereits erheblich gemindert ist, hierfür bedarf es aber besonderer Voraussetzungen.
Dies könnte also bei Ihnen zutreffen, wenn die AU seit März 2021 lediglich eine erneute (Fortsetzung) einer bereits vorher schon zur AU führenden Krankheit vorlag.
Aber auch hier kann dann die KK allenfalls erst einmal eine Reha verlangen, keinesfalls, dass Sie eine mögliche vorzeitige Altersente beantragen.
Recht gut erklärt ist dies ausführlicher hier:
https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leis…
Sofern dies aber auch in Ihrem eigenen Interesse so laufen soll, spricht natürlich nichts dagegen, dass Sie diese Rente beantragen. Noch ist dies auch rückwirkend möglich (drei Monate-Frist).
Ansonsten sollten Sie sich bitte besser noch mal bei Ihrer zuständigen DRV beraten lassen.
Und der gesetzliche Urlaubsanspruch entfällt auch bei Krankschreibung nicht, wäre also bis Rentenbeginn anteilig zu gewähren. Sofern Sie darüber hinaus Urlaubsanspräche hätten, gelten die Regelungen Ihres Arbeitsvertrages.
Sofern das Arbeitsverhältnis zum Rentenbeginn noch besteht, wäre dies eine Einmalzahlung, die als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist. Wenn es dann aber die Rente für 'besonders langjährig Versicherte' ist, ist ein Hinzuverdienst bis zu 46.060,00 EUR im Jahr 2021 erlaubt (wurde wegen Corona erhöht, und ist später wohl wieder wie sonst auch 6.300,00 EUR), würde also Ihre Rente nicht kürzen bzw. erst kürzen, wenn der Hinzuverdienst diesen Betrag übersteigt.
Bitte berücksichtigen Sie auch, dass, wenn Sie nun rückwirkend Rente beantragen, die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch auf das nach Rentenbeginn bezahlte Krankengeld hat (siehe §§103ff SGB X).
Eine umfangreichere (persönliche/telefonische) Beratung erscheint in Ihrem Fall sinnvoll.
Schönes Wochenende und alles Gute!