Hallo racinggreen,
die Versicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist gegenüber den anderen Pflichtversicherungstatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI nachrangig.
Bei einer freiberuflichen Dozententätigkeit tritt in der Rentenversicherung Versicherungspflicht nach § 2 Satz Nr. 1 SGB VI ein.
Unter dem Begriff "selbständig tätige Lehrer" erfasst die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts alle Tätigkeiten, in denen Wissen, Können und Fertigkeiten übermittelt werden, wobei Art und Umfang der Unterweisung von untergeordneter Bedeutung sind.
Die Versicherungspflicht würde nur dann nicht eintreten, wenn sie in Ihrer Dozententätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen würden.
Sie sind verpflichtet, die Aufnahme der Tätigkeit dem Rentenversicherungsträger innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Tätigkeit mitzuteilen.
Zu den Einzelheiten wie Beitragshöhe und dergleichen nehmen Sie bitte einen Beratungstermin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenverischerung wahr.
Hier im Forum können nur allgemeine Fragen beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung