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Experten-Antwort

Von der DRV gestrichene Entgeltpunkte bzw. Beitragszeiten

von Franky R.15.12.2025 | 19:02
372 Ansichten
5 Antworten
Ein Bekannter hat ab 3/2022 Arbeitslosengeld beantragt. Vorher hat er ein ganzes Jahr eine berufliche Auszeit eingelegt. Er war also ein Jahr nicht pflichtversichert. Nun hat er im Antrag auf Arbeitslosengeld unter Punkt 6 "Angaben für die Sozialversicherung bei Leistungsbezug" bei Punkt 6b "Ich war unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit/Maßnahme pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung" aus Flüchtigkeit "Ja" angekreuzt, obwohl er gar nicht pflichtversichert war. In dem Fall hätte er "Nein" ankreuzen müssen und das Zusatzblatt "Sozialversicherung der Leistungsbezieher" ausfüllen müssen oder bei der DRV den Antrag V0030 stellen müssen, damit die Beiträge zur Rentenversicherung auch von der Agentur bezahlt werden. Der Fehler ist ihm erst sehr viel später aufgefallen aber im Bewilligungsbescheid zum Arbeitslosengeld stand dann "Ihre Sozialversicherung: Rentenversicherung von 01.03.2022 bis 28.02.2024 bei GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG." Bei der Online-Rentenauskunft konnte er dann später auch sehen, dass sich die Entgeltpunkte in dem betreffenden Zeitraum erhöht haben und die Zeit der Arbeitslosigkeit als Beitragszeit im Verlauf aufgeführt wurde. Also schien doch alles ok zu sein. Nun aber kam mit dem Bescheid für seine Rente folgendes: "Entscheidungen über die Ablehnung von Zeiten – B e i t r a g s z e i t e n Die Zeit vom 01.03.2022 – 28.02.2024 hat nicht gem.§3 S. 1 Nr. 3 SGB VI der Versicherungspflicht unterlegen. Dem Eintritt der Versicherungspflicht setzt voraus, dass der Bezieher der Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig war. Da Sie im Jahr vor dem 01.03.2022 nicht der Versicherungspflicht unterlagen, kann die Entgeltersatzleistung nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Wir bitten Sie sich diesbezügich, zwecks Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung aus dem Arbeitslosengeld, an die Agentur für Arbeit zu wenden." Meine Fragen dazu: 1. Kann man das noch irgendwie rückgängig machen? So, dass die Beiträge erhalten bleiben? Es kann doch nicht sein, dass ein Kreuz an der falschen Stelle so etwas bewirkt. Eventuell hätte doch der Sachbearbeiter gleich sehen müssen, dass die Angabe nicht stimmen kann. 2. Was bitte für Beiträge soll man sich von der Agentur erstatten lassen? Die Agentur hat doch alles gezahlt! 3. Wenn das nicht rückgängig zu machen ist, dann gibt es ein Formular V8313. Damit wandelt man diese irrtümlich bezahlten Beiträge in freiwillige Beiträge um. Fragt sich nur, wie hoch diese Zahlung sein muss. Zahlt die Agentur in dem Fall der Arbeitslosigkeit beide Anteile für Arbeitnehmer (9,3%) und Arbeitgeber (9,3%) also insgesamt 18,6% von 80% des letzten Bruttolohns? Das wäre ja im Prinzip genau so teuer, wie freiwillige Beiträge. Frank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 16.12.2025 | 13:41

zu 1:  dem von Ihnen geschilderten Fall leider nein, die Rentenversicherung hatte auf die Meldung der Agentur für Arbeit keinen Einfluss.
Diese Falschmeldung resultierte aus der inkorrekten Angabe im Antrag auf Arbeitslosengeld.

zu 2: Das geht nur, wenn man von der Sozialleistung, also Arbeitslosengeld, seinen Anteil zur Rentenversicherung gezahlt hat, bzw. von der Agentur für Arbeit für die Rentenversicherung einbehalten wurde.

zu 3: Eine Umwandlung von Beiträgen, an denen ein Sozialleistungsträger beteiligt war, ist nur möglich, wenn der Beitragsanteil des Sozialleistungsträgers von Ihrem Bekannten an den Rentenversicherungsträger gezahlt wird.

Ob eine rückwirkende Beitragszahlung möglich ist, sollte Ihr Bekannter auf Antrag bei der Rentenversicherung prüfen lassen.

Zu Fragen zur Beitragsentrichtung während des Bezuges von Arbeitslosengeld, sollte er sich an die Agentur für Arbeit wenden.

 

4 Antworten

Nur mal so am 15.12.2025 | 19:16
Man muss halt schön bei der Wahrheit bleiben bei seinen Angaben. Und ja, ein Kreuz an der falschen Stelle, eine fehlende Unterschrift, eine Fristüberschreitung und man ist ruiniert!
Ich sag mal so...am 15.12.2025 | 20:37
Sie schreiben ja selbst, dass Ihrem Bekannten (oder handelt es sich evtl. um Sie selbst?!) -> "Der Fehler ist ihm erst sehr viel später aufgefallen aber im Bewilligungsbescheid zum Arbeitslosengeld stand dann "Ihre Sozialversicherung: Rentenversicherung von 01.03.2022 bis 28.02.2024 bei GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG." Bei der Online-Rentenauskunft konnte er dann später auch sehen, dass sich die Entgeltpunkte in dem betreffenden Zeitraum erhöht haben und die Zeit der Arbeitslosigkeit als Beitragszeit im Verlauf aufgeführt wurde." Also IST ihm der Fehler durchaus aufgefallen, und er hatte sich dann nicht bemüssigt gefühlt (er wurde ja durchaus besser gestellt dadurch) den "Fehler" zu korrigieren?!? Dumm gelaufen, kann man da nur sagen; das war - spätestens dann - nicht nur ein Flüchtigkeitsfehler, sondern Vorsatz! Tststs...
Wieso am 16.12.2025 | 08:09
Wieso hätte die AfA Pflichtbeiträge zahlen sollen, wenn sich jemand eine berufliche Auszeit nimmt ?
Franky R.am 16.12.2025 | 08:57
Wichtig: Ihm ist durch das Ankreuzen von "Ja" überhaupt kein Vorteil entstanden! Hätte er "Nein" angekreuzt und dann das andere Formular ausgefüllt (ein paar persönliche Angaben plus 3 Kreuzchen), dann wäre ihm überhaupt kein Nachteil entstanden! Er hätte genau das gleiche Arbeitslosengeld erhalten und die Agentur hätte genau die gleichen Beiträge an die Rentenversicherung überwiesen. Also eigentlich überhaupt kein Unterschied nach Außen hin - das ist ja das Ärgerliche daran! @Wieso: Bitte nochmal genau lesen: Die Afa hat Beiträge während der Arbeitslosigkeit gezahlt und nicht bei der beruflichen Auszeit!
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