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Experten-Antwort

Von der Erwerbsminderungsrente in die Rente mit 63

von Claudia23.07.2023 | 14:12
876 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo und guten Tag, liebes Beratungsteam, seit 2002 beziehe ich durchgehend die volle Erwerbsminderungsrente. 1962 wurde ich geboren und bin heute 61 Jahre alt. Meine Fragen: 1. Besteht für mich die Möglichkeit in zwei Jahren meine Erwerbsminderungsrente in die Rente mit 63 umzuwandeln? 2. Wenn ja, würde sich die Rente dann mindern? Vielen Dank für Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Claudia,

vor Erreichen des 63.Lebensjahres haben Sie auch die Möglichkeit Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen.

Die reguläre Altersgrenze der Altersrente für schwerbehinderte Menschen für 1962 geborene Versicherte beträgt 64 Jahre und 8 Monate. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen früher mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen, frühestens nach Vollendung des 61. Lebensjahres und 8 Monaten.

Sie beziehen bereits eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. In dieser Rente ist ein Abschlag von 10,8 % enthalten. Dieser Abschlag bleibt auch in der Altersrente bestehen.

Aufgrund des Besitzschutzes ( § 88 SGB VI) dürfte die Altersrente aber nicht geringer werden. Fordern Sie zur Überprüfung eine Probeberechnung an.

Hinsichtlich der Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren und einer Probeberechnung  wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Viele Grüß

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

HiergibtsKekseam 23.07.2023 | 14:53
Zu Frage 1: ja, wenn Sie dann mindestens 35 Jahre Wartezeit haben, können Sie mit frühestens 63 Jahren in die "Rente für langjährig Versicherte" wechseln. Sollten Sie einen Schwerbehindertenausweis haben, können Sie auch sofort in eine vorgezogene Schwerbehinderten-Rente wechseln. Zu Frage 2: Wenn Sie direkt oder innerhalb von maximal 24 Monaten von einer EM-Rente in eine Altersrente wechseln, darf und wird die Altersrente von den Entgeltpunkten her nicht niedriger sein als die vorhergehende EM-Rente (Stichwort Besitzschutz).
Claudia am 23.07.2023 | 20:06
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ein SB-Ausweis ist vorhanden. Darf ich Ihnen noch eine kleine Frage stellen? Würde die gesamte Zeit seit meinem Eintritt in die Erwerbsminderungsrente im Jahr 2002 auf die 35 Jahre Wartezeit angerechnet werden?
HiergibtsKekseam 23.07.2023 | 20:48
Ja, die Bezugseiten der EM-Rente zählen mit für die Erfüllung der 35 Jahren Wartezeit für die Schwerbehindertenrente (und auch für die "Rente für langjährig Versicherte"). Nur für die "Rente für besonders langjährig Versicherte" (abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren) zählen die Zeiten der EM-Rente nicht mit.
Claudiaam 24.07.2023 | 05:25
Guten Morgen, wäre in meinem Fall die Schwerbeschädigten-Rente mit 61 Jahren und 8 Monaten ohne Abzüge?
HiergibtsKekseam 24.07.2023 | 06:19
Ja, wie schon geschrieben gilt, dass bei einem Wechsel (direkt oder innerhalb von maximal 24 Monaten) von einer EM-Rente in eine hier vorgezogene Schwerbehindertenrente diese SB-Altersrente von den Entgeltpunkten her nicht niedriger sein darf als die vorhergehende EM-Rente (§88, SGB VI). Es stellt sich allerdings die Frage, aus welchem Grund Sie einen solchen Wechsel machen wollen. Die anschließende SB-Rente wird nicht niedriger sein als die bisherige EM-Rente, allerdings mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht höher. Normalerweise kann man unbesorgt die EM-Rente beziehen, bis die Regelaltersgrenze (bei Ihnen mit 66 Jahren und 8 Monaten) erreicht ist. Sollte die EM-Rente befristet sein und vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein Verlängerungsantrag notwendig sein, kann man natürlich wechseln, um sich diesen Stress und Aufwand zu sparen. Auch ist man in der SB-Altersrente völlig frei, was Hinzuverdienst und Arbeitszeitbeschränkungen betrifft. Sollte man aber in den nächsten Jahren irgendwann die Altersrente doch früher haben wollen, kann man ja jederzeit wechseln. Bei einem spaäteren Wechsel zur Regelaltergrenze hat man eventuell noch leichte Steuervorteile bei der Einkommensteuer (sofern man überhaupt in die Steuerpflicht rutscht). Das macht aber netto i.d.R nur wenige Euro monatlich aus (sofern man nicht noch sonstiges hohes Einkommen hat). Das ist also letzlich alles eine persönliche Entscheidung. Es empfielt sich auf alle Fälle, von der Rentenversicherung zwei Proberechnungen anzufordern, einmal SB-Rente sofort mit 61 Jahren und 8 Monaten und einmal Wechsel erst fünf Jahre später zum Beginn der Regelaltersgrenze. Dann hat man es schwarz auf weiß und kann entscheiden. Beratung bieten auch die Sozialverbände VdK oder SOvD.
Claudia am 24.07.2023 | 08:41
Zitat von HiergibtsKekse anzeigen
HiergibtsKekse schrieb

Ja, wie schon geschrieben gilt, dass bei einem Wechsel (direkt oder innerhalb von maximal 24 Monaten) von einer EM-Rente in eine hier vorgezogene Schwerbehindertenrente diese SB-Altersrente von den Entgeltpunkten her nicht niedriger sein darf als die vorhergehende EM-Rente (§88, SGB VI).

Es stellt sich allerdings die Frage, aus welchem Grund Sie einen solchen Wechsel machen wollen. Die anschließende SB-Rente wird nicht niedriger sein als die bisherige EM-Rente, allerdings mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht höher. Normalerweise kann man unbesorgt die EM-Rente beziehen, bis die Regelaltersgrenze (bei Ihnen mit 66 Jahren und 8 Monaten) erreicht ist.

Sollte die EM-Rente befristet sein und vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein Verlängerungsantrag notwendig sein, kann man natürlich wechseln, um sich diesen Stress und Aufwand zu sparen.

Auch ist man in der SB-Altersrente völlig frei, was Hinzuverdienst und Arbeitszeitbeschränkungen betrifft.

Sollte man aber in den nächsten Jahren irgendwann die Altersrente doch früher haben wollen, kann man ja jederzeit wechseln.

Bei einem spaäteren Wechsel zur Regelaltergrenze hat man eventuell noch leichte Steuervorteile bei der Einkommensteuer (sofern man überhaupt in die Steuerpflicht rutscht). Das macht aber netto i.d.R nur wenige Euro monatlich aus (sofern man nicht noch sonstiges hohes Einkommen hat).

Das ist also letzlich alles eine persönliche Entscheidung.

Es empfielt sich auf alle Fälle, von der Rentenversicherung zwei Proberechnungen anzufordern, einmal SB-Rente sofort mit 61 Jahren und 8 Monaten und einmal Wechsel erst fünf Jahre später zum Beginn der Regelaltersgrenze.

Dann hat man es schwarz auf weiß und kann entscheiden.

Beratung bieten auch die Sozialverbände VdK oder SOvD.

Haben Sie ganz lieben Dank für Ihre ausführliche und damit hilfreiche Auskunft!!! Sie konnten mir damit sehr helfen!!! DANKESCHÖN 😊
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