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Experten-Antwort

Von Erwerbsminderungsrente in Altersrente wechseln

von Kurt31.07.2022 | 13:36
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bekomme seit dem 1.April 2021 Erwerbsminderungsrente. Angefangen zu arbeiten habe ich am 01.August 1975 und habe immer voll durchgearbeitet, weshalb in meinen Rentenbescheiden stand, dass ich als besonders langjährig Versicherter am 01.August 2023 in die Altersrente gehen kann. Nun steht in meinem Rentenbescheid über die EWR, dass diese bis zum Eintritt in die Regelaltersrente am 27.07.2025 gezahlt wird. Kann ich dann tatsächlich nicht am 01.08.2023 in die Altersrente wechseln? Mir wäre viel daran gelegen, da ich noch diverse Versicherungen habe, die aber nur ausgezahlt werden, wenn ich Altersrente und nicht EWR bekomme. Was kann ich ich tun?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kurt,

Jahrgang Mai 1959 Kann die Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen bereits ab dem 01.06.2022 in Anspruch nehmen. Da die Altersrente nicht niedriger werden kann als die EM-Rente wäre das zu überlegen, wenn Auszahlungen anderer Leistungen vom Beginn der Altersrente abhängen. Bei diesen Überlegungen sollten aber auf jeden Fall steuerliche Aspekte berücksichtigt werden, die hier nicht beantwortet werden können.

Die Änderungen durch das Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand betreffen EM-Renten, die in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen haben – dürften für Sie also keine Rolle spielen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

Andreasam 31.07.2022 | 14:18
Kommt u.a. auf den Versicherungsverlauf, eventuellen Hinzuverdienst und Steuern an. Ohne Hinzuverdienst und der Bestandsschutzregelung bei den Entgeltpunkten wäre ein spätmöglichster Wechsel nach Berechnung des Zuschlags für Bestandsrentner nach Juli 2024 aufgrund der steuerlichen Regelungen (Neuberechnung des Rentenfreibetrags) eventuell günstiger. Dazu wird die DRV und das Forum jedoch nicht beraten.
Berndam 31.07.2022 | 14:02
Wenn Sie schwerbehindert sein sollten, könnten Sie vielleicht noch früher in Altersrente gehen. Bedenken Sie aber, dass ein Renteneintritt zum richtigen Termin mehr Rente bedeuten kann. Also aus meiner Sicht sollten Sie vor Antragstellung probeberechnungen anfordern, einmal für die gewünschte vorgezogene Rente und einmal für die Regelaltersrente, um nicht in ein Fettnäpfchen treten zu können.
Kurtam 31.07.2022 | 14:37
Ohne Hinzuverdienst und der Bestandsschutzregelung bei den Entgeltpunkten wäre ein spätmöglichster Wechsel nach Berechnung des Zuschlags für Bestandsrentner nach Juli 2024 aufgrund der steuerlichen Regelungen (Neuberechnung des Rentenfreibetrags) eventuell günstiger. Hinzuverdienen werde ich auf keinen Fall. Was ändert sich denn ab Juli 2024?
KSCam 31.07.2022 | 14:40
an @Andreas: verwirren Sie die Menschen doch nicht mit Halbwissen. Fragesteller ist seit 2021 EM Rentner - damit nützen ihm die 07/24 kommenden Zuschläge doch gar nichts- dazu müsste die Rente vorher begonnen haben. Warum also überflüsdsige Infos geben die nur verwirren? Und selbst wenn er schon früher in EM Rente gegangen wäre, sollen doch auch Altersrentner die in der fragliche Zeit davor EM Rentner waren profitiere?
KSCam 31.07.2022 | 14:36
Wenn die AR für bes. langj. Versicherte zum 01.08.23 möglich wäre, müssten Sie im Mai 59 geboren sein und damit bereits 63 Jahre alt sein. Und wenn Sie seit 1975 versichert sind, haben Sie mehr als 35 Versicherungsjahre und könnten (egal ob schwerbehindert oder nicht) auf jeden Fall ab 63, also ab Juni 2022 und damit sofort die Altersrente für langj. Versicherte wählen. Da sich der Zahlbetrag nicht ändern dürfte, erübrigt sich m.E. sogar vorher umständlich eine Probeberechnung anzufordern, weil die AR die direkt an eine EM folgt nicht geringer sein wird (Ausnahme falls Grunrente im Spiel wäre - das ist bei 45 Arbeitsjahre aber meist nicht der Fall).
Kurtam 31.07.2022 | 14:41
@KSC Stimmt, ich bin im Mai 59 geboren. Ob ich mal bei der DRV anrufe und mich beraten lasse?
KSCam 31.07.2022 | 15:55
Aus DRV Sicht ist klar, dass Sie damit jederzeit in die AR wechseln können. Und dass sich am Geld das die DRV zahlt nichts ändern wird (siehe auch 1. Beitrag von mir). Ob sich aber - wie @Andreas angibt - 2024 oder sonst wann irgendwelche steuerlichen Dinge ändern oder anders zu beurteilen sind, das wird Ihnen kein DRV Mitarbeiter verraten können und dürfen. Steuerliche Beratungen sind nicht unsere Aufgabe und da fehlen auch die Kenntnisse. Dieses Wissen müssen Sie sich im Zweifel bei steuerberatenden Stellen einholen. Wenn sich steuerliche Vorteile bei einem Wechsel erst im Regelalter auftung düefen Sie das natürlich gerne nutzen.
Andreasam 31.07.2022 | 14:57
Den Beginn hatte ich nicht geprüft, gilt aber auch generell. Ohne rentenrechtlichen Besonderheiten ist ein späterer Wechsel steuerlich besser, dazu berät die aber DRV nicht. Fiskalische Interessen von Behörden sind nichts neues.
Steuerrechtam 31.07.2022 | 15:59
Richtig ist, dass bei einer Umwandlung von einer Rentenart in eine andere (hier Erwerbsminderungsrente in Altersrente) aus steuerlicher Sicht dann noch einmal neu gerechnet wird, wie hoch dann zukünftig der Freibetrag in EUR festgeschrieben wird. Bei einer dann danach folgenden Regelaltersrente findet diese 'Neuberechnung dann allerdings nicht noch einmal statt, außer wenn es in der vorgezogenen Altersrente noch Veränderungen durch einen Hinzuverdienst neben der Rente gab, denn das wäre dann auch für das FA ein 'Wechsel Altersrente in Altersrente' und bedingt keine Neuberechnung. Kein Grund für eine Neuberechnung sind auch die 'regelmäßigen' (jährlichen) Rentenanpassungen. Dies ist soweit AKTUELL alles im §22 EStG geregelt und kann von jedem selbst dort nachgelesen werden. Und für den 'Einzelfall' dann durch einen Steuerberater/Lohnesteuerhilfeverein/Finanzamt direkt verifiziert und dann genutzt werden (lieber jetzt umwandeln oder doch erst später) Aber da es noch keine verbindlichen Regelungen gibt, wie der erst zum 01.07.2024 in Kraft tretende § 307i SGB VI tatsächlich umgesetzt wird (es sind hier in diesem § selbst wie auch in damit sich auf andere Bereiche auswirkende auch immer noch 'gesetzliche' Änderungen möglich), kann heute noch NIEMAND sagen, ob der dort vorgesehen Zuschlag eine Neuberechnung verursacht. Deshalb ist Ihre Aussage 'gilt aber auch generell' nicht nur irreführend sondern schlichtweg unseriös.
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