Selbständig tätige Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen und sog. "arbeitnehmerähnliche" Selbständige sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig, wenn sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt. Auch Personen im Erziehungsurlaub zählen zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, da das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist und ein Recht auf Wiederbeschäftigung besteht.
Sollten Sie nicht zu den oben genannten Personenkreisen gehören, dann spielt die Tatsache, ob Sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen oder nicht, für die Beurteilung der Versicherungspflicht Ihrer selbständigen Tätigkeit keine Rolle.