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Experten-Antwort

Von Selbständig zur Festeinstellung

von Klaus12.08.2019 | 15:27
75 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Experten, meine Situation ist die, das ich im nächsten Jahr mit 65 in Rente gehen kann, ich bin Selbständig seit 1989 und mir steht nur eine kleine Rente zu, da ich damals mit dem Freiwilligen Beitrag durch einen Fehler herausgefallen bin. Ich möchte auf jeden Fall noch weiter arbeiten, weil ich mich noch Fit fühle und meinen Job gerne mache. Jetzt möchte mich einer meiner Langjährigen Auftraggeber wegen Umstrukturierung noch fest einstellen,dazu ein paar Fragen: 1. Zahlt meine Firma dann trotz das ich in Rente bin, Renten und Sozialversicherung? 2. Nach meinen Informationen,darf ich ja dann soviel hinzuverdienen wie ich möchte, wie würde das dann überhaupt Versicherungstechnisch eingestuft? 3. Würde ich dann, obwohl ich in Rente bin wieder in die Rentenkasse einzahlen und so in den hoffentlich nächsten Jahren meine Rente noch etwas aufbessern? 4.Bin seit 1990 Privat Krankenversichert, wie würde sich eine Festeinstellung im Bezug dazu darstellen, bzw.gäbe es eine Theoretische Möglichkeit in die Gesetzliche zurückzukehren ?, da ich früher bei der AOK war. Mit freundlichen Grüßen

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.08.2019 | 09:47

Guten Tag Klaus,

zu Ihren Fragen hier die Antworten:

zu 1.

Ja, der Arbeitgeber muss auch bei Beschäftigung einer Person, die eine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, seinen Arbeitgeberanteil der Beiträge weiter tragen.

zu 2.

Ihre Informationen sind korrekt. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze gilt für Sie hinsichtlich des Hinzuverdienstes aus abhängiger Beschäftigung neben dem Bezug einer Altersrente keine Hinzuverdienstgrenze i.H.v. 6.300 EURO im Kalenderjahr mehr. Sie können also so viel neben der Rente hinzuverdienen, wie Sie wollen. Achtung, bezieht jemand eine Witwen-/Witwerrente müssen andere Regelungen bzw. Freibeträge beachtet werden.

zu 3.

Ja, es gibt die Möglichkeit für Sie, Beiträge aus einer Beschäftigung neben dem Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu zahlen.

Dazu müssten Sie Ihrem Arbeitgeber den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklären. Dies sollte schriftlich geschehen.

Dann würde nicht nur der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil tragen, sondern Ihnen würde dann auch Ihr Beitragsanteil zur Rentenversicherung vom Gehalt/Lohn abgezogen.

Daraus würden dann für ein Kalenderjahr jeweils zum 1.7. des Folgejahres Zuschläge an Entgeltpunkte ermittelt, die zu einer Erhöhung Ihrer Rente führen.

Weitere Informationen zum Thema „Arbeiten über die Regelaltersrente hinaus“ finden Sie im Internetangebot der Deutschen Rentenversicherung unter folgendem Link:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Gesetzesaenderungen/Flexirente/Flexirente_Regelaltersgrenze.html#b94b50e3-3b65-4071-aee9-fb30642c0e6d

zu 4.

Ob und inwieweit für Sie durch diese Festanstellung eine Rückkehr in die gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, klären Sie bitte mit einer gesetzlichen Krankenkasse.

1 Antworten

XYZam 12.08.2019 | 16:10
Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben zahlen Sie keine Beiträge mehr zur Renten- und Arbeitslosenvers. Der Arbeitgeber muss aber den Arbeitgeberanteil "ganz normal" weiterzahlen; hiervor profitieren Sie aber nicht sondern nur die Sozialvers.gemeinschaft ("Sozialtopf"). Natürlich können Sie einen Antrag stellen, dass SIE Beiträge zahlen (wollen), allerdings gilt hier zu beachten, dass die Ammortisation erst nach ca. 10 Jahren ergibt. Zur Frage bzgl. der Krankenvers. ist es nicht mehr möglich zurückzukehren, da Sie das maßgeliche Lebensjahr bereits (deutlich) überschritten haben. Sie bleiben weiterhin privat krankenversichert...
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