Hallo Mathilde,
sofern Sie gleich mit der vollen Erwerbsminderungsrente gestartet sind, passt die Faustregel halbe Rente.
Diese Faustregel stimmt aber nur bedingt, wenn vor der vollen Erwerbsminderungsrente bereits für längere Zeit eine teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt wurde. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich das Leistungsvermögen mit der Zeit weiter verschlechtert hat und deshalb ein neuer Leistungsfall eingetreten ist.
Sofern Ihr Leistungsvermögen nunmehr auf 3 bis unter 6 Stunden eingeschätzt wird und Sie keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, verbleibt es aufgrund der Arbeitsmarktlage bei einer vollen Erwerbsminderungsrente.
Kommt es, wie Sie annehmen, zu einer teilweisen Erwerbsminderungsrente und verschlechtert sich Ihr Leistungsvermögen wieder auf unter 3 Stunden täglich, tritt ein neuer Leistungsfall ein. Damit erfolgt eine neue Rentenberechnung nach dann aktuellen Recht. Hierbei sind die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte besitzgeschützt (d.h. mindestens wieder der doppelte Zahlbetrag).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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