Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Von Voller Erwerbsminderungsrente zur Schwerbehindertenrente

von Elsa24.05.2023 | 12:32
325 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ich bin Jahrgang 1962. Ich bekomme seit 1.5.2019 volle Erwerbsminderungsrente. Die einmal bis 30.04.2025 verlängert wurde. Ich habe eine Schwerbehinderung von 60 %. Ohne Abzug könnte ich ab 1.7.2027 in vorgezogene Rente wegen Schwerbehinderung gehen. Mit Abzug so wie ich gelesen habe mit 10 8% ab 1.7.2024. Habe ich Bestandsschutz und bekomme die gleiche Rente wie jetzt die Erwerbsunfähigkeitsrente oder muss ich mit Abzug rechnen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Elsa,

der Besitzschutz greift, wenn Ihre Altersrente innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Wegfall der Rente wegen Erwerbsminderung beginnt.

Sollte Ihre Rente wegen Erwerbsminderung über den 30.04.2025 nicht verlängert werden, haben sie also nur dann Besitzschutz, wenn die Altersrente vor dem 01.05.2027 beginnt.

Durch den Besitzschutz wird sichergestellt, dass die Altersrente nicht niedriger wird, als die vorherige Rente wegen Erwerbsminderung. Dabei ist jedoch eine Besonderheit zu beachten: Sollte bei Ihrer Altersrente ein Grundrentenzuschlag (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung) berechnet werden, kann es sein, dass der Zahlbetrag der Altersrente niedriger ausfällt, wenn der Grundrentenzuschlag aufgrund von Einkommensanrechnung ganz oder teilweise nicht gezahlt wird.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Friedelam 24.05.2023 | 13:21
Hallo, dann ist es doch besser 2024 in SB Rente zu wechseln mit 10,8% Abzug, wenn sowieso hochgerechnet wurde da nach 2019 in EMR begonnen, richtig? Mit freundlichen Grüßen Friedel
-am 24.05.2023 | 14:27
…Dabei ist jedoch eine Besonderheit zu beachten: Sollte bei Ihrer Altersrente ein Grundrentenzuschlag (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung) berechnet werden, kann es sein, dass der Zahlbetrag der Altersrente niedriger ausfällt, wenn der Grundrentenzuschlag aufgrund von Einkommensanrechnung ganz oder teilweise nicht gezahlt wird.
Hallo, dann ist es doch besser 2024 in SB Rente zu wechseln mit 10,8% Abzug, wenn sowieso hochgerechnet wurde da nach 2019 in EMR begonnen, richtig? Mit freundlichen Grüßen Friedel
Hallo Friedel, bei der zitierten Besonderheit "Altersrente mit ruhendem Grundrentenzuschlag" kann es frühestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze zu einem niedrigeren Zahlbetrag kommen, da bis dahin Anspruch auf beide Renten besteht und immer die höhere Rente gezahlt wird. Daher ist es in Bezug auf DIESE Besonderheit egal, wann in die Altersrente gewechselt wird. Im Übrigen kann die Frage, wann der Wechsel in die Altersrente sinnvoll ist, noch von vielen anderen Faktoren abhängig sein, die in diesem Beitrag noch gar nicht genannt wurden. So kann z. B. der Anspruch auf eine Betriebsrente vom Beginn einer Altersrente abhängig sein, andererseits führt ein früher Wechsel in eine Altersrente zu einer "Kappung" der Zurechnungszeit bei der Berechnung der Altersrente (dort in Form einer Anrechnungszeit). Ich rate daher zu einer individuellen Beratung, von einer pauschalen Aussage ("das ist besser") würde ich hier deutlich Abstand nehmen. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ichsagmalsoam 25.05.2023 | 00:22
…Dabei ist jedoch eine Besonderheit zu beachten: Sollte bei Ihrer Altersrente ein Grundrentenzuschlag (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung) berechnet werden, kann es sein, dass der Zahlbetrag der Altersrente niedriger ausfällt, wenn der Grundrentenzuschlag aufgrund von Einkommensanrechnung ganz oder teilweise nicht gezahlt wird.
Hallo, dann ist es doch besser 2024 in SB Rente zu wechseln mit 10,8% Abzug, wenn sowieso hochgerechnet wurde da nach 2019 in EMR begonnen, richtig? Mit freundlichen Grüßen Friedel
Beantragen sie doch weiterhin die Verlängerung der EMR Rente! Sollte diese wieder Erwarten abgelehnt werden, können sie zu dem Zeitpunkt die Schwerbehindertenkarte ziehen. (die 35 Jahre Versicherungszeit incl. EMR setze ich voraus, das erforderliche Alter für die Schwebirente haben sie dann ja bereits erreicht, der GdB >50 ist weiter gültig) Einen weiteren Abzug gibt es beim Wechsel in die nächste Rente nicht. Die nächste Rente ist mindestens genauso hoch wie die bisherige EMR.(außer da ist noch was mit Grundrentenzuschlag...)
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026