Hallo Sonja,
ein paar Worte vorweg zur Klarstellung der Begrifflichkeiten:
Erwerbsminderungsrente ist ein Oberbegriff.
Das Rentenrecht unterscheidet drei Varianten von Erwerbsminderung:
1) Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn übliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (also leichte Tätigkeiten) nur noch in einem Umfang von weniger als 3 Stunden täglich verrichtet werden können. (§ 43 Abs. 2 SGB VI)
2) Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn übliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch in einem Umfang von (mindestens 3 und) weniger als 6 Stunden täglich verrichtet werden können. (§ 43 Abs. 1 SGB VI)
Bei diesen beiden (Haupt-) Varianten der Erwerbsminderung kommt es auf die bisherige Tätigkeit nicht an, sondern nur darauf, ob trotz der gesundheitlichen Einschränkungen noch irgendeine Tätigkeit verrichtet werden kann, und zwar unabhängig von der Arbeitsmarktlage.
Für vor dem 02.01.1961 Geborene gibt es zusätzlich eine Sondervariante:
3) Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. (§ 240 SGB VI)
Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und der Landessozialgerichte, auf die näher einzugehen hier den Rahmen sprengen würde.
Ergebnis: Einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben Sie dann, wenn Sie neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine der o.g. persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Alle 3 Varianten werden in einem Antragsverfahren auf Erwerbsminderungsrente geprüft. Hier im Forum kann nicht geklärt werden, ob Sie die medizinischen Voraussetzungen erfüllen. Ebenso wenig kann hier geklärt werden, ob Sie (bei Variante 3) aufgrund Ihrer bisherigen Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder zumutbare Verweisungstätigkeiten verwiesen werden können, da die Berufsbezeichnung "Sekretärin" keine geschützte Berufsbezeichnung ist, aus der sich eine bestimmte Qualifikationsstufe (durch Ausbildung oder Berufserfahrung) ableiten lässt. Eine nur einjährige Ausbildung spricht jedoch auf den ersten Blick gegen einen qualifizierten Berufsschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung