Hallo Karla,
wie Max schon geschrieben hat, bekommen Sie für die Erziehung Ihres Kindes die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt als sog. Kindererziehungszeit und die restliche Zeit bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes als Berücksichtigungszeit anerkannt. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie das Kind tatsächlich erzogen haben und die Zeit keiner anderen Person zugeordnet wurde.
Auch die Berücksichtigungszeit wird für bestimmte Voraussetzungen für Rentenzahlungen (insbesondere für die Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsschutzes) berücksichtigt. Ob dies bei Ihnen ausreichend ist, sollten Sie mit Ihrem Rentenversicherungsträger klären.
Sofern Sie sich arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beziehen, bekommen Sie für die Zeit des Leistungsbezugs eine Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung anerkannt.