Hallo Uschi,
als Begleitperson bei einem Kinderheilverfahren besteht Anspruch auf Verdienstausfall für die Dauer der Begleitung (meist identisch mit der Dauer der Maßnahme), wenn Arbeitsentgelt tatsächlich wegen der Begleitung ausgefallen ist (unbezahlte Freistellung/ unbezahlter Urlaub). Der zeitliche Umfang des Arbeitsausfalls und die Höhe des entgangenen Arbeitsentgeltes sind vom Arbeitgeber auf dem Vordruck G 581 zu bescheinigen. Was vor bzw. nach der Maßnahme war, spielt keine Rolle.
Haben Sie während der Dauer der Begleitung (auch teilweise) weiterhin Krankengeld erhalten, erfolgt für diese Zeit keine Erstattung, da Arbeitsunfähigkeit bestand.
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