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Experten-Antwort

Voraussetzungen Erwerbsminderungsrente

von Pangsz27.07.2020 | 21:57
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich hoffe, es kann mir jemand bei einer grundlegenden Frage helfen. Situation: in den letzten 5 Jahren wurde 2 Jahre und 10 Monate pflichtversichert gearbeitet, vom 1.02.2017 bis 28.11.2019. Ab dem 29.11.2019 besteht eine seitdem bis heute durchgehende Arbeitsunfähigkeit, seit dem 10.01.2020 wird Krankengeld bezogen. Die Arbeitsstelle wurde nicht gekündigt, andere Beschäftigungszeiten sind in den letzten 5 Jahren nicht vorhanden. Insgesamt 5 Jahre Rentenbeiträge während des Berufslebens sind jedoch vorhanden. Frage: ist damit die Voraussetzung der mind. dreijährigen Beschäftigung vor Eintritt der Erwerbsminderung für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt, weil die vom Krankengeld abgezogenen Beiträge zur Rentenversicherung mitgerechnet werden? Oder zählt nur die tatsächliche Beschäftigungszeit ohne Krankengeldbezug? Wenn ja, kann man die fehlenden Beitragsmonate freiwillig nachzahlen? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Pangsz,

insbesondere dem Beitrag von „Siehe hier“ möchte ich mich anschließen. Informieren Sie sich bitte zunächst die von ihm genannte Broschüre. Im Zweifel können sie sich gern auch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers individuell zu Ihrer Fragestellung beraten lassen. Dort kann man ggf. auch gleich einen entsprechenden Antrag auf Erwerbsminderungsrente aufnehmen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

KSCam 27.07.2020 | 22:42
Kann hier keiner beantworten. Wichtig ist wann lt ärztlicher Einschätzung die EM eingetreten ist. War dies irgendwann ab Januar 20 liegen in den letzten 5 Jahren 36 Pflichtbeiträge vor. Trat die EM schon im November oder Dezember 2019 ein, gibt's keine Rente weil nur 34 oder 35 Pflichtbeiträge vorliegen. Freiwillige Beiträge bringen so oder so nicht für den Versicherungsschutz, ein abgebranntes Haus können Sie ja auch nicht mehr gegen Feuer versichern.
Sonjaam 27.07.2020 | 23:07
Wenn die Erkrankung, wegen der Erwerbsminderung eingetreten sein soll, die ist, wegen der der Krankenschein nötig wurde, stehen die Chancen allerdings schlecht. Ich würde den Antrag trotzdem stellen. Gibt ja auch Ausnahmefälle oder die Verschlechterung trat erst später ein.
Siehe hieram 28.07.2020 | 00:02
Auch Zeiten des Krankengeldbezuges zählen dazu. Aber es geht ja (nicht nur) um die Fünf Jahre rückwirkend ab jetzt, sondern um die 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Wenn also diese mit November 2019 festgestellt werden würde, würden die 5 Jahre davor zu betrachten sein, das KG ab Ende November 2019 bis jetzt wäre dann 'egal'. Was also war davor? Arbeitslos? Ausbildung? Kindererziehung? Vielleicht hilft Ihnen auch diese Broschüre weiter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Da steht drin, wann Sie unter welchen Voraussetzungen einen Anspruch auf EM-Rente haben (können). Gute Besserung!
Pangaszam 28.07.2020 | 10:12
Danke für die bisherigen Antworten. Leider findet sich zu meiner Fragestellung halt nichts in Broschüren oder auf alle ziemlich ähnlich lautenden Informationsseiten. Was jedoch diese ominösen „bestimmten Voraussetzungen“ sein sollen, unter denen das Krankengeld als weitere Pflichtversicherungszeit bezüglich der dreijährigen Mindestbeschäftigung innerhalb von fünf Jahren angerechnet wird, wird nirgendwo gesagt. Erstaunlich, ich hätte eigentlich gedacht, dass das eine ziemlich häufige Fragestellung ist.
-am 28.07.2020 | 10:52
Zitat von Pangasz anzeigenausblenden
Hallo Pangsz, bei den „ominösen bestimmten Voraussetzungen“ geht es nur darum, dass die jeweiligen Zeiten des Krankengeldbezugs auch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen und entsprechende Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Dies ist nach aktuellem Recht bei einer vorangegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigung regelmäßig der Fall. Welche Zeiten im Einzelnen bei der besonderen versicherungsrechtlichen Vorraussetzung von „3 Jahren mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung“ berücksichtigt werden können, erfahren Sie z. B. hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Pangaszam 28.07.2020 | 11:22
Danke, genau das habe ich ja gesucht. Im §3 steht es ja in der Tat eindeutig, dass das Krankengeld diese Mindestzeiten erhöht. Damit ist die Frage beantwortet, super.
senf-dazuam 28.07.2020 | 13:32
Jein. Es kommt, wie auch schon mehrfach hier geschrieben wurde, darauf an, wie der 5-Jahres-Zeitraum nun liegt, und welche prinzipiell verwendbaren Zeiten eben DANACH liegen, also nach Eintritt der Erwerbsminderung. Es kann allerdings sein, dass der 5-Jahres-Zeitraum sich "nach vorne hin" verlängert, siehe dazu u.a. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemei… "Sie haben in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung unverschuldet keine drei Jahre Pflichtbeiträge zahlen können? Zum Beispiel weil Sie schwanger oder arbeitsunfähig waren? Dann wird die Zeit, in der Sie keine Beiträge zahlen konnten, herausgerechnet und der Fünfjahreszeitraum um diese Zeit in die Vergangenheit verlängert. Unter Umständen erreichen Sie dadurch die geforderten drei Jahre Pflichtbeiträge." Oder sind Sie noch jung und innerhalb von 6 Jahren nach der Ausbildung voll erwerbsgemindert? Dann greift eine andere Regelung (12 Monate in 2 Jahren).
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